Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Arut 
Art. 144. 
Unter der Voraussetzung, daß Darlehne rechtsgiltlg ausgenommen worben sind, bedarf 
es zur Begründung der Forderung gegen eine Gemeinde keines Bewelses über die Wer- 
wendung in ihren Nutzen, sobald das Darlehn an den zum Empfange berecheigeen Rech- 
nungsführer ausgezahlt worden ist. 
Von der Vertheilung der Gemeindelasten. 
Art. 145. 
Die Gemelndelasten, d. b. diejenigen Leistungen, welche zu Erreichung des Zweckes 
der Gemelnde und zu Erfüllung ihrer Verblndlichkeiren der Gesammtheit der Gemeindean- 
gehörigen obliegen, werden mie Ausschluß der persönlichen Dienste (worüber unden das Né- 
bere bestimmt ist) von sämmtllchen Gemeindebürgern, Schutzgenossen und Flurgenossen nach 
dem Werhölmisse ihres Einkommens durch Gemeldeanlagen aufgebracht. 
Zu solchen Gemeindelasten gehören insbesondere die Ausgaben für dle Gemeinde-Ver- 
waltung im Allgemeinen, namemtlich für die Gehalte der Gemeindebeamten, sür dle Polizei- 
verwaltung, die Sicherheits= und Gesundheitsanskalten, die Armenpflege, für Herstellung und 
Unterhaltung der Ortéverbindungswege, mit Einschluß der Brücken und Stege, ferner die 
Ausgaben für Strahen, Brücken und Seege im Orre selöst, für öffemliche Brunnen und 
Wasserleitungen für den Orc, für Straßenbeleuchtung, süc Feuerlöschanftolten 2c. für Dienst- 
verrichungen im Interesse des Octs, für Woachdienste u. dgl. mehr. 
Die zur Erhalcung und Verbesserung des Gemeindevermögens erforderlichen Kosten 
gehören mit hierher, wenn dosselbe zu Zwecken der allgemeinen Verwalcung bestimme ist 
oder dessen Abwurf bierzu verwendet wird. Wenn jedoch einzelne Gemelndeglieder oder 
elnzelne Klassen derselben, oder die Ortsbewohner allein Gemeindevermögen im Genusse ba- 
ben oder Vortheil daraus gieben, so haben diese Berechtigten die froglichen Kosten nach Ver- 
bältniß des Genusses oder Wortheils zu kragen. 
Art. 146. 
Das Einkommen wied ebensowohl nach dem Grundesitze, als nach den Erwerbs, und 
sonstigen Vermögensverhältnissen der Betrofsenen bemessen. 
Bei Flurgenossen richtet sich die Beurtheilung des Einkommens nur nach dem Ver- 
bälmisse ibres Grundbesißes im Gemeindebezirke; in Ansehung der Gemeindebürger und 
Schutzgenossen ist aber das Grundelgenthum und das dem Grundeigenthume rechtlich gleich- 
geachtete Vermoͤgen, welches dieselben in freinden Gemeindebezirken besiten, bel Bemessung 
ihres Einkommens außer Betracht zu lassen. 
Art. 147. 
Saͤmmtliche Augehoͤrige eines jeden Gemelndebezirks sind nach Mahgabe ibres ermit- 
telten Einkommens un bestimmte Klassen der Beitragspflichtigen uach Hähe der Beitraͤge 
einzurelhen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.