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Soscher Klassen sollen in jedem Gemelndebezirke mindestens fünf sein. Die Grund-
sä6e und das Verlahren bel Eemittelung des Einkommens, Einreihung der Beitrogspflichti-
gen in die Klassen, serner die Bestimmung der Belträge jeder Klasse, sowie die Anlegung.
und Reviston der Heberegister sind durch die der Gemeindeordnung unter A. beigegebene
Jastruktion für die Gemeindebehörden bestimmt.
Art. 148.
Gemeinden, bei benen ein Werthellungssuß sür die Gemeindelasten nach dem Mahstabe
des Einkommens berelts besteht, dürfen denselben, sosern er alle Gatkungen der Art. 145
bezeichneten Gemeindelasten umsaßt, oder denselben sich anpassen läße, auch sernerhin beibe-
balten, doch find die dessallsgen Bestimmungen jedenfalls durch Ortsstatut noch besonders
festzustellen.
Art. 149.
Die etwaige Vertheilung von Gemelnde · Nutzungen unter die Gemeindeangehoͤrigen ist
nach demselben Verhälmisse zu bewieken, in welchem die Empsängec zu den Gemeindelosten
beicragen.
Art. 150.
Solche Veränderungen im Gemeindehaushalte, oder solche neue Einrichtungen und
Unternehmungen in der Gemeinde, welche mittelbar oder unmittelbar die Ausschreibung von
Gemeindeanlagen oder eine Erhoͤhung der bereits ausgeschriebenen nach sich ziehen, koͤnnen
auf rechtsverbindliche Weise nur durch die Mehrheit der Beitragspflichtigen beschlossen worden.
Diese Mehrheit ist aber nicht nach der Zahl der lehteren, sondern nach dem Gesammi-
betrage ihrer Beiträge zu bemessen. Gemeindebeschluͤsse dieser Art sind vor ihrer Ausluͤh-
tung in ortsuͤblicher Weise bekannt zu machen.
Der bei denselben uͤberstimmten Minderheit steht binnen zehn Tagen von der Be-
kanmtmachung an gerechnet, Berusung auf die Entscheidung der süästl. Regierung zu.
Wegen diese letztere ist jedem Berbziligten Berufung an fürsttl. Ministerium binnen
zehn Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, gestattet.
Die angerufenen Oberbehörden haben bei ibren Enescheidungen haupesächlich die Noth-
wendigkelc oder Zweckmähigkelt des kn Krage stehenden Gemeindebeschlusses zu berückscheigen.
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von demselben zu erwartenden Ge,
winnes an die beitragspflicheigen Gemelnde.Angehörigen zum Zwecke haben, ist die Aus-
schreibung von Gemeindeanlagen unzulässig.
Die Flurgenossen sind zur Tbellnohme an der Ablslimmunz über derartige Augelegen-
belten berechtigr, sie sind jedoch verbunden, einen Bevollmächtigten aus der Chemeinde zu
ernennen, welcher sie in allen Gemeindeangelegenheiten, auch vor Gericht, zu vertceten und
die Gemelndelasten süc sie zu berichtigen bar.