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niß der Sponukcafr geleistet. Die Fekstellung des Verhälmisses zwischen den ver-
schiedenen Arten Spannvieh bleibr der Bestimmung der Gemeinden nach örtlichen Ver-
bälimissen überlassen.
3) Werden gleichzeiig Spann= und Handdienste ausgeschrieben, so gile ein Tag Spaim-
dleuft gleich vier Tagen Hauddienst. Werden nur Honddienste ausgeschrieben, so lind
auch diejenigen mic beranzuziehen, welche Spannvieh halten.
4) Seellvertreiung bei den Gemeindediensten #t, wenn niche die persnliche Gegenwart,
wie z. B. bei den Löschaustalten, zu Erreichung des Zwecks durchaus ersorderlich ist,
zulössig, sie muß jedoch für die zu verricheende Arbeit vollkommen tücheig sein. Auch
ist es gestacter, für Spann= und Handdienste im einzelnen Falle bestimmce Geldsume
men sestzusezen.
Art. 155.
Befreiungen von der Beit agspflicht zu den Gemeindelasten, moͤgen diese durch Geld-
umsagen oder Naturaldienste aufgebrächt werden, sinder nur in solgenden Fällen Statr.
Von den Gemeindediensten, die ihrer Nacur nach nur von den Verpflichtecen in Per-
son geleister werden können, sind nur die im aktiven Stadts= und Militärdienst stehenden
Perfonen befreit.
Eine dingliche Befrelung genleßen:
1) die dem Staacs, oder Domainen-Fiskus gehörigen, zum oͤffentllchen Dienste unniittel·
bar bestimmten Grundstuͤcke und Anlagen, einschluͤssig der Gebäulichkeiten;
2) die Grundstuͤcke der Kirche und Schule, soweit nicht Markungslasten in Frage kom-
men.
Leistungspflichtige von einem hoͤheren Alter als sechzig Jahren sollen von den persoͤn·
lich zu leistenden Gemeinde-Handdieusten befreit bleiben. Haben aber diese Personen Au-
gebbrige, welche über sechszehn Johre alt sind, Dienstboten oder Gewerbsgehülsen, so baben
sie diese, sosenn sie diensttanglich, sind, zu den zu leistenden Diensten zu sirllen.
Alle bioberigen Besceiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf einem be-
sondern Recheslilel beruhen, ausgehoben.
Gleschmäszig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder einzeluer Klas-
sen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden sür die Zukunft auf-
gehoben, seweit sie niche auf einem speziellen Rechtstitel beruhen.
Art. 156.
Denjenigen Besihern von Grundstuͤcken, welchen eine gaͤnzliche oder theilweise Befrei-
ung durch ausdruͤcklichen Verirag oder rechtskraͤftige Entscheidung und zwar in beiden Faͤl-
len nicht in Folge bloßen Herkommens oder gesetzlicher Befreiung, sondern aus andern recht-
lichen Gruͤuden zugestanden worden isth, muß eine angemessene Kapitalenischaͤdigung gewaͤhrt
werden.