Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Kredii· Empfaͤnger fuͤr dle etwaige Kursdifferenz verantwortlich bleibt; eingesehte Wechsel 
werden eingezogen, und wenn die Sicherheit durch Waaren oder durch Branntwein bestellt 
ist, so werden dlese ohne alle prozessualische Formen und Weitläußgkeiten von der Steuer · 
behörde mitrelst Verlteigerung versilbert. 
MWlrd dadurch der volle Betcag der kreditirken Steuer nscht erlangt, so ist das Feß- 
lende aus dem übrigen Vermögen des Kredik. Empsängers einzuziehen, wobei das Sreuer- 
drar dieselben Vorzüge geniehr, welche durch die Verordnung vom 17. Sepeember 1834 
rücksichtich der Zollgefälle und der Bronneweinsteuer vorgeschrieben Lind. 
An dem Werkause der unterpsändlich eingesetzten Waaren oder Branneweinbeskände kann 
die S#euerbehörde niche gehindert, und es konn namentlich bei ousbrechenden Konkursen de- 
ren Auslieserung zur Mosse von den Gerichesbehörden in keinem Falle eher verlongt wer- 
den, als bis die Gesälle nach dem Tarif, der am Tage der Kreditirung gilrig war, berich- 
eiget sind. 
6. 10. 
Wenn Ausnahmsweise ohne Bestellung vollständiger Sicherheit G. 13.) ein Steuer- 
kredir ertheilt worden ist, so ist der Kredit. Empsänger nicht blos verbunden, sein Waoren- 
lager zu jeder Zele revidiren zu lassen, sondern er räumt auch durch das Faktum der Kre- 
ditannahme dem Seenercar für den Umfang selnes ganzen Waarenlagers die Rechte eines 
Faustpsandgläublgers und namenelich die Besugnic ein, ssch nach Befinden durch Beschlag- 
nahme von so viel Waaren und resh. Branneweinvorräthen, als zu Deckung des kreditirten 
Sceuerbetrages nöthig ist, sicher zu stellen, und es bastet die in Beschlag genommene Waare 
dem SLaate unbedinge für die schuldigen Gesille. 
Es findee auch in diesem Falle Alles dasjenige Anwendung, was im vorstebenden Pa- 
ragraphen wegen Richtausantwortung solcher Waaren zur Konkursmasse, wegen deren Ver- 
silberung und wegen bevorzugter Deckung des Fehlbetrags aus dem übrigen Vermögen des 
Kredit. Empsängers verordnet ist. 
  
D241. Minislerial-Verordnung vom 3. August 1840, die Intrrpretatson des K. 9. des Gesegzeo. 
k%% —iieo des Branntweins vom 15. Angust 1833 ber. (Pel. uun A.= und 
2.) 
Zur Beseielgung der Zweisel, welche über dle Ausdebnung der Beskimmungen im &. 9. 
des Gesetzes wegen Besteuerung des Brannweins vom 15. Dezbr. 1833 (Bd. II. pax. 93. 
der Gesetzsammlung für die Fürstl. Reuhischen Lande j. L.) entlkanden sind, wird hierdurch. 
bekannt gemacht, daß die Anzeige bel der Seeuerbehördr, zu welcher nach der angezogenen 
Gesetzesstelle Besiher von Destillirgerächen verpflschter sind, wenn sie solche Gerärhe aus den. 
Hüänden geben, nicht blos auf die Fälle zu beschränken ist, wo Besttzer vollständiger Dellil. 
lirgeräche, aus Blase, Hahn und Kühler bestehend, solche ganz oder kheilweise an driuue
	        
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