Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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ledigung ber letteren aber und nach Wollziehung des Hebereglsters vurch die Gemeindebe- 
börden daslelbe ebenfalls zu unterzeichnen. 
Ulber zelcig elngebrachte Einwendungen hac dle Abschätzungskommission zunächst Be- 
schluß zu fassen; gegen lebteren stehe dem Betheiligeen, Innerbalb zehn Tagen, von der Er- 
öffimug an gerechnet, die Berufung an Fürstliche Regierung zu, welche dorüber auf Berichr 
des Gemeindevorstandes, noch Beßinden auf Grund vorgängiger Sacherörterung zu ent- 
scheiden hat. 
Der Rechtsweg in Bezug auf Sereitigkeiken dieser Ark ist ausgeschlossen. 
. 11. 
Das Heberegister ist in jedem Gemeindebezirke binnen Jahresscist nach Vollziehung 
desselben, von da ab aber jedesmal beim Ablaufe des Gemelnderechnungsjahres einer Revi- 
sion durch eine dazu besonders erwaͤhlte Commission zu unterwersen. 
In letztere ist von jeder der im Heberegister aufgestellten Classen der Beitragspflichti- 
gen aus ihrer Mitte ein Mitglied nach einfacher Stinmimenmehrheit zu waͤhlen. 
Die Richeigstellung und unterschriftllche Vollzlehung des revidirten Hebereglsters erfolgt 
durch die Gemelndehörden und die Revisionskommisston.
	        
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