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Ausnahmen insichrlich theilweiser Verwendung des Stammkapitals sind in geeigneten
Fällen zwar zulässig, unrerliegen jedoch stets der Genehmigung der Scaaksreglerung.
Wo Leiltungen zu gewissen Zwecken, die on sich als Kirchen= und Schuljwecke zu be-
trachten sind, zeither nur gewissen Klassen von Gemeindegliedern oder einzelnen auf Grund
besonderen Rech'stikels obgelegen haben, da hat es auch sernerbin bel dieser Verpflichtung
zu bewenden.
Ebenso find alle Lelskungen, die nur den WVortheil einzelner Klassen oder mebrerer der-
selben bezwecken, von diesen allein zu bestreiten.
5. 2
Der ganje fehlende Bedarf ist durch Anlagen in Geld aufzubringen, Beiträge durch
persönliche Leistungen sind ebenso unzulässig, als durch Naturalleistungen.
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Ae Mieglieder der Gemelnde und das ganze im Gemeindebeirke beffndliche unbeweg-
liche Slgenthum sind zu diesen Anlagen beisuziehen, insowelt nicht in §. 4. elne Ausnahme
angeordnet ist.
G. 4.
Besrele von denselben sind außer den überhaupe niche zu der Gemeinde und dem Gemeln-
debezlek gezogenen Personen und Grundstücken nur die der ganzen Gemeinde oder den, in
derselben befindlichen Kirchen und Schulen gebörigen Grumstücke.
Alle bisherigen Befsreiungen auher diesen Fällen sind, soweit sie niche auf einem be-
sonderen Rechestikel beruhen (G. 5.) aufgeboben.
Glelchmäßig sind die bisherigen Leistungsverpfiichtungen Einzelner oder einzelner Klas-
sen von Gemeindegliedern zu allgemeinen Zwecken der Kirchen und Schulen sür die Zu-
kunft ausgehoben, sowelt sie nicht auf einem spegiellen Rechstitel beruhen.
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Denjenigen Personen und Grundstuͤcken, woschen eine gänzliche oder chellweise Befrei-
ung durch ausdrücklichen Wertrag oder rechtskrästige Enescheidung und zwar in beiden Fäl-
len nicht in Folge bloßen Herkommens oder gesehlicher Vefreiung, sondern aus anderen recht-
lichen Gründen zugestanden worden ist, muß eine angemessene Kapicalentschädigung gewährt
werden.
Fuͤr Real. und Personalbefreiungen, wesche von den Gemeinden lilulo onoroso ertheilt
worden sind, baben dieselben das, was sie von den Erwerbern dafür erhalten Haben, an die
gegenwärilg Berechilgten zuräckzugeben.
In belden Fällen ist die Existenz des Anspruchs binnen Jahresfeist, von Publlkaclon
dieser Verordnung an gerechnet, bei Verlust des Rechis auf Entschädlgung der Gemeinde-
obrlgkele anzuzelgen. Lehtere bae sodann behuse der Erledigung der Sache bie weilern Er-
örterungen und Verhandlungen vorzunehmen.