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stungen gewöhre worden, jeder Zeit in der §. 9. dieser Verordnung bestimmteen Maaße
nach Geld zu veranschlatzen und zu repartiren ist, wird nach Maahgabe der Iin F. 6. ge-
genwärtigen Gesehes enthaltenen Bestimmungen ausgebracht.
5. 15.
Die in §. 7. und 9. enthaltenen Bestimmungen lelden auch rücksichtlich der Kriegs-
und Einquartierungslasten vollständige Anwendung.
. 16.
Beitraͤge zu den Parochial, oder Kelegs- und Einquartierungslasten, welche ordnungs-
mähig ausgeschrieben worden sind, können gleich den Staatssteuern exekurivisch belgerrleben
werden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches durch die Gesetzsammlung zur
Publikarion zu bringen ist, Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Landesfürstliches Instegel
beidrucken lassen.
Schloß Osterstein, am 15. Januar 1850.
S Heinrich der 62. Juͤngerer Linie Fuͤrst Reuß.
Dr. v. Bretschnelder.