Au
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 106.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, VJüngerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Do dle bisherlge Erhebungsweise der Grundsteuern in Unserm Fürstenehume Reuß
Jüngerer Linie theils wegen der vielfachen Bescelungen, ehells wegen der ungleichen Ver-
theilung das Bedürfnih einer neuen gleichmäßigen Regulirung dieser Steuer herausgestelle
bat, so verordnen Wie, um dem gerechten Wunsche einer möglichst gleichmäßigen Verthei-
lung dieser Abgabe schon vorläufig bis dohin, wo auf Grund allgemeiner Landesvermessung
eine definstive Beseitigung aller envaigen Ungleichheiten möglich sein wird, zu genügen, mie
Zustimmung des konstliuirenden Lanytags in Krast förmlichen Landesgesetzes hierdurch Fol-
gendes.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Zeil der Ein führung eines nenyen Grundsteuersystems.
Die bisberige Vertheilungs= und Erhebungeweise der Grundsteuer höret auf.
An deren Seelle tritt die durch das gegenwärtige Gesetz geregelte.
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Gegenstände der Grundbesteuerung sind:
a) der eigemtliche Grund und Boden an Feldern, Wiesen, Welden, Gaärten, Odst
Ausgegeben den 27. März 1850. 22