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e) die zu oͤffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Oberflaͤchen, als: Gottesaͤcer
oder Begraͤbnißplaͤhe, Marktplaͤte, Kommunikations · Felb · und andere oͤffenillche
Wege,
s) Oedungen und keiner Benuzzung fählge Flächen, als: sterile Sandschollen, Seein= und
Kiesborste, wüste Fluufer u. f. w,
6) Flüsse, Bäche, Lachen und Moröäste.
g. 6.
Wegfsall der Steerbefreinngen.
Die bieherigen Befreiungen von Grundsteuern, mie Ausnahme der in F. 5. genann-
##n, sie mögen erworben sein, wie sie wollen, werden sic jetzt niche weiter berücksicheige.
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Entschädigung für den Wegfall der bisher bestandenen Stenerbefreinugen.
Die Bestimmung vardber, ob und welche Entschädigung für den Wegfall bisber be-
standener Steuerbefrelungen den Eigenehümern der bisher steuerfreien Grundbesstzungen ge-
währt werden foll, bleibe der künftigen Gesegebung vorbehalten.
F. 3.
Untreunbarkeit der Steuer von den Grundstücken.
Die Grundsteuer ist umrennbar mit dem Grundstücke verbunden, auf dem sle zu Folge
des Katasters hastet, und es ist die eigenmächtige Vercheilung der Seeuerobsekte oder Ver-
ainderung der darauf sallenden Steuereinheiten ungültig.
F. 9.
Eintritt der Steuerpflicht.
Derjenige, welcher ein Grundstück erwirbt, ist von dem nächsten Termine an, welcher
auf den Tag kelge, wo das bürgerliche Eigenehum auf ihn übergebr, verbunden, dle darauf
bastende Grundstener zu entrichten und eewalge Reste selner Vorbesiher #n verrreten.
Bei vererbpachteten, sowie überhaupk bei Grundstäcken, deren Bennbungsrecht bleibend
auegechan ist, bat zunöchst der Erbpachter oder Nutungsberecheige die Grundsteuer zu ent-
richeen.
Der Scaatskasse bleibt aber vorbehalken, ihr Rechr substdiarisch auch gegen den wirk-
lichen Eigenthümer als Steuerpflichtigen geltend zu machen, jedoch unbeschadet der, Erste-
rem an den Nuhungsberechtigten zustehenden Regrehanserüche. er·