Alit
. 10.
Verbindlichkeit zur esteee bei Vesitzstrestigkelten.
J das Eigenthum an einem Grund#läcke strelelg oder sonst zweiselhafft, so bot elnst-
weilen dersenlge die Verbindlscheeir zur Steuerentrichtung, der im Besie des Grundslücks
sich befinder:
Wenn eln Grundsttück sequesteirt wird, oder zu einer Schuldenmasse gehöre, so werden
die Grundskeuern wöhrend der Dauer dieses Zustands aus der Seccquestracionskasse oder
Schuldenmasse bezohlt.
. 11.
Solidarische Vertretung der Stenern.
Von mehreren Besthern (6. 10.) oder Eigenlbümern eines Grundslücks balter, s0
longe, als solches im Sreuerkataster noch als ungerheilt ausgesühre ist, ein Jeder solidorisch
fuͤr die Steuern.
Besteuerung neuer Steuerobjsekte.
Wenn eins der im §. 5 genannten sleuerseelen Grundslücke durch Uebergang in das
Privatelgenehum oder durch Veränderung des ursprünglichen Zwecks oder durch Nutzbaemach-
ung in die Reihe der steuerbaren Gegenstände übergebr, und wenn soust neue Steuer=
objekte entstehen, 3. B. durch den Neubau eines Gebäudes, durch den Wiederaufbau eines
gonz oder tpeilweis abgetragenen Gebäudes, durch das Aussetzen eines Seockwerks, durch
den Anbau eines Flügels und dgl. serner durch Alluvlonen, Trockenlegung elnes Flußbertes,
so hac dieß die Besteuerung derselben zur Folge.
U. Abschnitt.
Das Kataster betreffend.
. 13.
Einrichtung der Kataster.
Das Grundsteuerkataster ist ein auf die amtlichen Ermittelungen des Grundbesitzes ge-
gründeter, nach dem Beststand geordneter Zusammemtrag der Steuerobjekte eines Steuer-
bezirks mit Angabe der darauf gelegten Steuereinheiten. Es hat in Bezug auf die Steu-
erpfliche die Eigenschoft elner öffentlichen Urkunde.
8. 14.
Parzellen.
Jedem einzelnen Grundstuͤck ist in dem Kataster dle Zahl der nach der Bestimmung
8. 4. auf dasselbe ausfallenden Steuereinhelten zuzuschreiben.