Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

* 
7. 38. 
Alle Bannrechte sind ausgehoben, die dafür Ju lelstenden Abgaben bes bisher Berech- 
rigeen fallen weg. Eiwaige Encschädlgungen übernimme der Staat. 
. 48. 
Das Gerichtsverfahren soll oͤffentlich und muͤndlich sein. 
. 49. 
In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. Schwurgerichte sollen in schweren Strafsachen 
und bei allen politischen Wergehen urtheilen. 
Ueber die Modalitäten der Ausführung aller dieser zunächst nur im Grundsatze aus- 
gesprochenen Bestlmmungen sind besondere gesetzliche Vorschristen norhwendig, welche mit 
dem ersten, nach Maaßgabe des neuen Sctaaksgrundgesetzes einzuberufenden konstltutionellen 
Landrage vereinbaret und förmisch als Gesetze publizirt werden müssen. 
Bis zu diesem Zelepunkte bleiben die oben hervorgehobenen Beslimmungen des Staats- 
srundgesehes zwar im Grundsatze sestgestellt und in geseblicher Krase, die Ausführung aber 
bleibe bis zum Erscheinen jener Gesetze ausgesetzet: was wir in Ueberelnstimmung mit dem 
konstltulrenden Landtage zu Beseitigung allec Zweisel und zu Vermeidung jedes Mißver- 
ständnisses zur Nachachtung für alle Behörden und zur Kennmißnahme für alle Staatsan · 
gehoͤrige uͤberhaupt hierdurch oͤffenilich bekannt machen. 
Gera, am 20. December 1849. 
Fuͤrstlich Reuß- Plauicches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
2) Erlänterung des §. 67 der Gemeindcordunng. 
Aus mehreren an uns erstatreten Berichten baben wir zu ersehen gebabt, daß der Art. 
67. der Gemeludrordnung von einigen Behörden und Gemeinden verschiedenartig ausgesoße 
worden ist, und finden undg daher bewogen, zu dessen Erläurerung hlerdurch bekannt zu ma- 
chen, dab nach dem deurlichen Worclaute sowohl als nach dem Simee desselben 
Gemeinden von 300 oder mehr Einwohnern zur Wahl sowohl eines Gemeinde= 
vorflands, als eines Gemeinderarhs unbedingt venpflichtet sind, während es folchen 
Gemeinden, welche weniger als 300 Einwonern zählen, nachgelassen ist, die Be, 
sugnisse und Obliegenheiten des Gemeinderaths sür gewisse Angelegenheiten der 
Gemelndeversammlung vorzubehallen oder auch von der Wahl eines Gemeinde- 
rathes ganz abzusehen 
Gera, am 15. Juni 1850. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
Fär den Minister: 
Dr. Kreßner. 
Schiick.
	        
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