Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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ibrer Unsriebigung. Das Maaß der Zuschlagsprozente ergiebt sich aus den örrlichen Preis 
verhaͤstnissen und kotame in selnen höhern und höchsten Siätzen nur in den bedeurenderen 
Städten zur Anwendung. 
Solche Grundstücke, welche niche umfriedige sind, sind, wenn sie nicht unmirkelbar am 
Gehoͤfte siegen und die Umfrledigung nur zur Zeir seble, nicht als Gärten zu behondeln, 
wenn s#e auch als mie Gartenreche versehen in den Vermessungsregisiern oder soust bezeichner 
werden. Eigemliche Obsiplantagen, bei denen der Obstbau den Hauptertrag bilder, werden 
als Gärten, ondere Obstbaumanpstanzungen werden nach Maahgahe der Bodenmischung und 
nach Verhälmiß der sie umgebenden Grundstücke als Feld oder Wiese abgeschäht. 
g. 10. 
Bei den Teichen gruͤnbet sich die Werihberechnung auf deren Ertrag als Laich-, Streck- 
oder Karpfenteiche mit Ruͤcksicht auf ibre Lage, Bodenart, Wasserzufluß, Nahrungs zugang et. 
Als Probuktionsauswand ist der we des Sotes an Laichkarpfen, Brut oder Streck· 
gut, Kosten der Erhaltung der Daͤmme, Rinnen, Staͤnder ec., sowie der Fischereigeraͤth- 
schasten und des Fischens selbst und der Aussichtskosten anzusehen und zu berechnen. 
(. 11. 
Bebufs der Reinerecagsausmiteelung sür die verschiedenen Holzbodenklassen Hat sich die 
Generalkommission mie Forstverständigen in Benehmen zu setzen und durch diese die in ihren 
NRevieren in Wahrheit vorgekommenen Natural, Erträge auf jeder der darin belindlichen 
Holzbodenarten mit Beschreibung derselben und Angabe der Umtriebsperioden ausstellen zu 
lassen und zwar für Hoch= und Niederwald sowie füc die einzelnen verschiedenen Haupthel)# 
arten besonders. Dabel Und auch die Schlägerlöhne und Kulturkosten anzugeben u#d elne 
Ausstellung über die startgehabten Holzpreise nach einem Durchschnikt der ache Jahre von 
1812 bis incl. 1840 distelktsweise zu machen und der Durchschnitt dieser Preise als Ner- 
malprels föür jeden bekreffenden Distrikt anjunehmen. Doch ist dabei das Verhälmiß zu 
berücksichtigen, in welchem Nu-zholz zum Brennholz geschlagen und verkauf: wird, insesern 
dle Erzeugung und Verwerkbung des Erstern als blelbend anzusehen ist. 
Weil in der NRegel die Prlvarholzkulcuren aber den in Staats= oder andern Krößern 
Waldungen nachsteben, so hat die Generalkommissson mie den zugegogenen Forstverltändigen 
zu bemessen, inwiewelt eine Moderation der gesundenen Durchschnitrserträge bei Feststellung 
der allgemeinen Klassen erforderllch ist. 
Bei der nachherigen Orctsklassirung ebenso wie bei der Elnstellung der Ortsklassen in 
die allgemeinen, dienen die vorhandenen Hoszbestände lediglich als Probe suͤr die richeite 
Ponleung, insofern durch solche mie Räckssche auf ir dermaliges Alter auf die Errrags= 
füblgeeie geschlossen werden kann, wohingegen solchen Beständen ein anderer Einftuß auf die 
Klosstrung nicht beljumessen I#
	        
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