Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Aus diesen Tarlfen, bel deren Aufskellung und Berechnung 300 Ruchen von den Aus- 
hongewegen jeden Orts an gerechnek, als Normolentsernung anzunehmen sind, müssen sodann 
nicht allein die Kostenpreise aller landwiecbschof#lichen Arbeiten hervorgeben, sondern sie mäsß 
sen auch dle ermictelten Durchschnittepreise der zu berechnenden Gecreidearten und des Fut- 
kers aller Qualitäten enthaften, um darnach die aufzustellenden Reinertragsberechnungen lelcht 
überseben zu können. 
. 1. 
Das Materlal dazu wird bel den §. 2. angcordueen Informatlonen und Untersüchun. 
gen gesammelt. 
9. 17. 
Wenn burch die Relnertragsberechnungen aller vorkommenden Klassen aller Kulturar- 
ten die Relnertraͤge feststehen, so ergeben fie, mit 20 multiplizirt, die Kapitalwerthe pro 
Morgen zu 180 Ruthen Rhein. und mit 10 divlbirt dle Steuereinhelten. 
. 18. 
Bergwerke, Schieser= Kalk= und n Snbbauche, Lehm. Sand= Mergel. Thon- 
und Braunkohlengruben werden vach der Geunagäch, dle e einnehmen, abgeschöht Dee 
Ercrag, den sie gewähren, kömmt bei der . und. aetn in Ansatz. 
. 10. 
Die Gebäude aller Art werden nach ihrem mitelern und örtlichen Kauspreise mit Rück. 
sicht auf Lage und Bauars abgeschäbe und dabei jedesmal die sämmtlichen Zubehörungen ei- 
ner Hofroithe an Wohnhaus, Wirthschaftsgebäuden und Höfen, in Stäoten einschliehlich 
erwaiger Faobriken und Gebauden zu lonstigem Geschästaberciebe unter einen Ansat zusom- 
mengenommen Gärcen jedoch besonders angesetze; dabel #t es erforderlich, daß die Gobäude 
nach ihrem verschiedenen Gebrauche im Flurbuche getrennt aufgesührt stepen, weil dies übre 
Abschähung lehr erlelchtert. 
. §.-o.. , 
DtcscGebüudesquchBkuchsundessbeaekmtktelungsisidktsstsedemOrte-untermi- 
mlitelbarer Leitung elnes Mitgliedes der Oeneral · Kommission statt und ist mit der H. 23. 
angeorducten Ermiltelung des Relnertrags ic. verbunden. 
In Staͤdten ist nscbigen Folls, was dem Ermessen der General- Kommission überlassen 
bleibt, bes Fellskellung des —e eln Bauverständlger zuzuslehen. 
" 
8. 2 
Eumn Abzug von dem so ermlttelten Ae findet mit Ausnahme des oben 5. 4. 
sü#e gondwlrahschasellche Gebäude bestimmten nicht statt. 
Die · Kosten fuͤe dle Erhaliung und das allinaͤlige · Hinschwinden finden in bet Eemlt· 
telung des Kauspreses dle noͤthige Beruͤcksichtigung. «
	        
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