Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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S. 26. 
Nachdem die General-Kommission Anzelge erhalten hat von der vollendeten Klasstrung 
einer Flur, orbnek sie an, daß diese Klassirung zur Einsschenahme aller Bethelligten bei der 
Lokalbehörde offen ausliege, damie jeder Besitzer Gelegenbeit erhalte, sich von der Richelg- 
keic zu überzeugen, oder dagegen zu reklamiren. Dazu wird eine Frist von 14 Tagen ge- 
skatket, nach deren Ablauf das Reche dazu erleschen ist. 
ie General-Kommission hat diese Reklamationen zu untersuchen und wo sie solches 
für nöthig hält, durch Abänderung zu erledigen. 
Rekurs gegen deren Eutscheiduns n binnen dieser Frist in anzubringen, worauf 
von der G Bericht a erstatket wird, deren Entscheid- 
ung endgültig ist. Bei erfofgter Iurrtchweisn solcher Neklamationen träge der Rekurrent 
die eswa aufgelausenen Kosten. 
*i 
Sobald die Abschätzung eines Bezrrkes vollendet ist, wird eine summarische Zusam- 
menstellung angesertige, über die in jede der i Klassen gingeshähten Licha eine 
solche liegt im Siczungslokale der General-Kommisston zu Jedermanns Einscche en 
lang aus, nach deren Ablauf eln Termin cnberoun wird, waͤhrend dessen Nurlomallen 
vor versammelter Generalkommission vorgebracht werden uennen. Solche Reklamationen ge- 
gen angenommene allgemeine Klassen können sedoch niche von Einzelnen, sondern müssen von 
ganzen Gemeinden ausgehen. Das Auslegen der Schätungsergebnisse und dieser Termin 
wird öffenelich bekannt gemacht. Ueber die Reklamarionen entscheidee die Generalkommission 
in erster Instanz,, beruhigen sich dabei de Reklamanten uih so haben sie bei Fuͤrstlicher 
Regierung ihre Beschwerden schriftlich anzubringen, worauf vi r Generalbommission Be- 
richt an Fuͤrstliche Regierung erstattet gegen derrn bshenen weiterer Rekurs niche 
— 
in Folge solcher Reklamationen Lokaluntersuchungen noͤthig, so haben die Re- 
duonanr 5P 5r“ davon zu tragen, wenn ihre Beschwerden als unstatthafe erscheinen. 
5. 28. 
Wenn die Abschätzung in dieser Weise vollender ist, so bar die Generalkommission für 
Aufstellung der Kataster zu sorgen, worüber —5 Verordnung erlassen werden wird. 
7. 2 
Die General-Kommission ist berechtigt, . Ladungen unter Androhung von Geldstra- 
sen bis zu 5 Thlr. fuͤr die Saͤumigen zu erlassen, fuͤr deren Einziehung die Gerichte zu 
sorgen und solche an die Landeskasse abzuliefern boben. 
8. 30. 
Die Ladungen mössen spätestens drei Tage vor dem Termin behindige werben.
	        
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