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K. 6.
Ferner ist der Generalk ion das noͤchige Expediti se n Kopisten, Geo-
metern und Kalkulatoren und ein isprechenbes Erpedlttions= und Eê nebst den
nöehigen Materlalien und Nequlsiten zur Disposition zu stellen, und erfolgt die Anstellung
der Subalternen unter Konkurrenz der Kommission auf deren Antrag.
S. 7.
Die Kommission kommunizirt mit den untern Landesbehörden unmittelbar, nicht erst
durch die Fürstl. Regierung, und nur in dem Falle, wenn ihren Regqutsitionen niche oder
nicht zur gehörigen Zeit entsprochen wird, hat sie gegen dle säumigen Behörden Beschwerde
bei der Oberbehörde zu führen.
g. 8.
Die Kommissson ist ermächeige, die für sie nöchigen Drucksachen an Tabellen und dgl.
für sich unmittelbar besorgen zu lasseh und hat die desfallsigen Rechnungen, so wie überhaupe
alle dergleichen das vorsitzude Kommissionsmitglied zu beglaubigen.
(.
le Rechnungen des Vorsttenben der Kommission an Diäten und Feisekosten werden
bei 0“ Dberb ire. zur Anwelsung auf Grund der vorzulegenden Akten präsenrirt, die der
übrigen Kommissarien durch den Vorsitzenden 5Z ignirt.
8. 1
Die Einweisung der Lelalbnn enn 8 Instruktion dwien so wie die Revision
der Einschátzung hat je einer der belden skonomischen Kommissarien besorgem und har de
erste derselben die Verebellung, jedoch dergestalt, daß in der Regel der eine die Revision da
vorzunehmen bat, wo der andere die Einweisung und Instruktion besorgt hat.
Zur Aufstellung von Landesklassen — Kommissarien gemeiuschaftlich die
verschiedenen Landestheile zu bereisen und dazu an den verschiedenen ausgewaͤhlten Orten
Termine anzuberaumen, zu welchen die betreffenden Lokal-Kommissionen vorgeladen werden.
12.
Die Generalkommifsion hat die fuͤr .a— Lokalkommtsston nörhlgen Tabellen auf ihrer
Expedition so vorbereiten zu lassen, daß die Lokalkommissarlen bel jedem Geundstäcke nur die
Lokalbodenklassen in der entsprechenden Rubrik einzutragen haben; sie fereigt diese Tabellen, sowie
6. nach und nach auf der Expedirion gefördert werden können, den Lokalkommisstonen unter
Elaräumung einer enesprechenden Frist zur Vornahme des Ab. und Einschätungsgeschäftes
zu und beraumt dabel zugleich elnen kurzen Termin an, an welchem die nöthige Instruktion
an Ort und Srelle von einem der beiden ökonomischen Kommissarien erfolzen soll.