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5. 10.
Verschiedene Kulturarlen bei einer Nummer sinden mur insoweit Berücksichtigung, als
einzelne Thelle derselben 7# Morgen überscherleen, bis dahln werden sie in der Hauptkul-
turart mlt eingeschaͤtzt.
11.
Bäume oder Strauchwerk auf Feldern und Wiesen bleiben unberücksichtigt, wenn sie
nicht die Haupenuchung bilden; solche Grundstücke werden nach Maßgabe #hrer Ertragssä-
higkeit eingeschaͤtzt, ls wenn sie unbewachsen waͤren.
8. 12.
Ergeben sich bei Begehung der Fluren Unrichtigkeiten in der Angabe der Besiher,
Kulturarten u. dergl. so sind solche zu notlren und zur Kenntniß der Generalkommission zu
bringen.
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he Beslber der elnzuschähßzenden Grundslücke sind zwar in der Regel nicht verpflich-
#cr dle E3 Iin der Flux zu beglelten- wenn sie aber besonders verlange wer-
den, so müssen sie erschelnen. Dagegen ist ihnen unverwehret, den Aufzelchnungen freiwil ·
lig belguwohnen, wenn sie sich dazu bewogen fuͤhlen; sie haben sich jedoch aller Einreden
dabei zu enthalten und duͤrfen solche nur bel der Generalkommission als erster Justanz vor-
bringen und eventuell welter verfolgen, wle §. 26. der Justeuktion für die Generalkemmis-
slon vorgeschrieben (K.
K 44.
Solleen den Spezialkommissionen während ihrer Arbeic besondere Bedenklichkeiken auf-
stoßen, so haben sie sich on die Generalkommisston zu wenben.
. 15.
Da es bel Begeßung elner Flur mitunder wünschenswerth sein kamn, Spezlalkommis-
säre aus benachbarten Fluren zuzuziehen, so bleibe dies der Generalkommislkon überlassen,
und die betressenden Spezjalkommisstonen haben deren Aufforderung pünktlich Folge zu leisten.