Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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6. 
Zuwlderhandlungen werden in der im J. 142., der Verordnung vom 18. November v. 
Is. angeordneten Welse bestraft. 
Gera, den 23. Seplbr. 1850. 
Fürstlich Reuß-PMlauisches Ministerium. 
von Bretschnetder. 
Schlick. 
— 
4. Nach elnem zwischen den Regierungen des Thüringischen Zoll- und Handelsverelnes und 
der Kurfürstlich Hessischen Seaaksregierung getrossenen Uebereinkommen wird die Ellen- 
banstrecke von Eisenach nach Bebra und umgekehre von Bebra nach Eisenach mit dem 1. 
Okrober ds. Is. für den Transport von übergangslkeuerpflichtigen Gegenständen zwischen dem 
Großberzoglich Sächsischen und dem Kursürstlich Hesüschen Staatsgebiete eröfsfner werden. 
Zu dem Ende I#st auf dem Eisenbahnbose zu Bebra eine gemeinschaftliche Uebergangs- 
stelle errichtee und dleser Stelle sowohl ols auch den Grohherzoglichen Uebergangsstellen in 
Berka a. W. und Gerstungen, iugleichen den Kuesfürltlich Hessischen Uebergongestellen 
in Herleshausen und Richelsdors, von welcher die erstere ebenfalls erst neu errlchrer, 
dle Befugniß zur Ausseriigung und Erledlgung von Uebergangsschelnen beigelegk, auch dle 
Uebergangsstelle zu Gerstungen zur Erhebung der Uebergangsabgabe von dem mit der El- 
senbahn von Herleshausen in Gerstungen eingehenden Biere oder Branmewelne ermächtige, 
niche minder das großberzogliche Steueramt zu Eisenoch als Uebergongestelle säür den 
Werkebe binsichelich der von Herleshausen daselbst eingehenden übergangssteuerpflichtigen Ge- 
genstände bestimmt, demselben auch die Eimächtigung zur schliehlichen Absertigung der mit 
dem Aulpruche auf Sceuerverg#ung zum Exporr mittelst der Eilenbahn nach Kurhessen an- 
gemeldeken bonifikorionssähigen Spirituesen unter Wagenverschluß, ertheilt worden. 
Wir bringen daher Solches behufs gehöriger Nachachlung zur össentlichen Kennmiß. 
Gera, am 26. September 1850. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerlum das. 
von Bretschnetder. 
Schlick 
 
	        
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