Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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10. Bekanntmachung, 
die Ausslellung und den Gebrauch der Paßkarten betr. 
Zwischen der bie sigen Staatoregierung und den Staateregierungen von Preußen, 
Balern, Sachsen, Hannover, Mecklenburg. Schwerin, Sachsen-Welmar, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg. Goebo, Braun- 
schweig, Anhalt-Dessau und K then, Anhalt- Beruburg, Schwarzburg-Ru- 
dolstade, Reuß älterer Linie, Schaumburg= Lioppe, Bremen und Hamburg 
ist in der Absiche, ihren Angehörigen dle bes der Aulegung von Eisenbahnen rücksichtlich 
der Besörderung des Verkebrs brabsichtigten Vertheile auch durch eine erleichterte und im 
Interesse der öffrutlichen Sicherheit die erserderliche Garamie gewährende Handhabung der 
Poh- und Fremdenpolizei zu Tbheil werden zu lassen, über diesen Geegenstand eine 
erneuerte, mit dem 1. Jmuar dieses Jahres in Wieksamkeit gecre#cn#e# Uebeceinkunst obge- 
schloslen worden, behufs deren Aussührung — mit Abändecung bezüglich Wiedereinschärf- 
ung der in der Verordmung vom 23. März 1819 (Nr. 16. des Ames= und Perord= 
nungsblactes von 1859, Stück 97 Ne.. 227 der Gesetzlammlung) blerüber enthaltenen Be- 
stiumungen und Worschriscen — Feolgendes zu allgemeiner Nachachtung bekannt gemoche 
und festgesehr wied: 
Die Angebörigen der kontrahirenden Staaten seälen, seweir nicht in den nachselgenden 
2. und 4. Beschränkungen felstgeser sind, besugt Kin, sich zu ihren Reisen, sei es auf 
den Eisenbahnen, mit der Polt oder soust lemerhalb der Gebiekstheile der oben ausge- 
söheren Staaten start der gewöhnlichen Pässe der Paßkarten zu bedienen. 
Paßkarten dürsen nur solchen Yersonen ertheilt werden, welche 
1) der Polijeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekammt, auch 
2) völlig selbsthändig sind, und 
3) in dem Bezirke der ausstellenden Behörde C. 6.) ibren Wohnsih boben. 
In Beziehung auf dle Bedingungen unter 2 und 3 können ausnahmsweise Paßkar- 
ten ertheilt werden: 
) Siudirenden mie Zustimmung der betreffenden Unkversitätsbehörde, am Uni- 
versilässerte; 
1) Mulitärpersonen mir Genehmigung ihrer Militaͤrvorgesetzten, au ihcem jedes · 
maligen Ausenthaltsorte; 
e) uunselbständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhaupies (Vaters 
oder Vormundes), jedoch une wenn sie das 18. Lebensjahr uͤberschrltten haben;
	        
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