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der andern fortzusetzen, jedoch nicht um den Verdaͤchtigen selbst zu verhaften, sondern nut
um milt Vermeidung eines jeden durch schriftliche Benachrichtlgung entstehenden Aufenthalts
dle nächste Polizelbehörde von dem vorliegenden Sachverhalte sofort mündlich #l# unterrsch-
ten und zu der in der Sache erforderlich scheinenden Eluschreitung auszufordern.
5. 13.
Um eine genaue Befolgung der von den kontrahirenden Reglerungen zur Ausfuͤhrung
der absgeschlossenen Ueberelnkunft gleichmäßig erlassenen Bestimmungen uͤber die Ausstellung
der Paßkarten moͤglichst zu sichern, wird saͤmmtlichen Polizelbehoͤrden zur Pflicht gemacht,
dle von ihnen wahrgenommenen, bei der Aussertigung von Pahkarten an andern Orten be-
gangenen WVerstöße bel Fürstlicher Regierung anzuzelgen, damic diese Verstöße zur Kennt-
niß der vorgesehten Jastanz derjenigen Behörde gelangen, welche hlerin gesehle hat.
Gera, am 14. Februge 1851.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.