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des — gehoͤre, so ist dleselbe sofort zurückzuwessen.
8. 4
Encspricht eine Klage den Ersordernissen ves (. 2. ulcht, so ist, vor Mittheilung der.
selben an den Verklagt#en, wegen Ergänzung oder Werbesserung der dem Kläger zu bezeich.
nenden Mängel, dos Erforderliche anzuordnen.
F. 5.
Dle Klage ist dem Werklagten im Wege der gerichelichen Instnuorion mit der Auffor-
derung zugusertigen, dieselbe in elner nach den Umständen auf vier dis ache Wechen zu be-
stimmenden Frist, vollstindig zu beaneworten. — Diese Frist kann auf den Autrag des Ver-
klagten nach Ermessen des Gerichts, jedoch nur einmal, verlängert werden. Die Beamwor=
tung muß in einer nach Worschrise des §. 1. abgesaßeen Schrift ersolgen; ist diese Vorschrife
nicht beobachtet, so wird die Schrist zurückgegeben, und es krict, wenn nicht vor Ablauf der
Frist eine ondere, in geböriger Form abgefahre Schrise, eingereicht wird, das Comumarial=
Werfahren ein. (S.6.) — Dem Kläger i#t von der Zusertigung der Klage an den Wer-
klogeen und von der dem loeern bewilllgoen Gristwerlngerung, sowle von dem Tage der er-
solgten Insiunacion an den Verklagten, mirtelst eines durch die Post abzusendenden Erlasses,
Nachricht zu geben.
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Wird die Klagebeoneworcung ulcht binnen der bestimmten Frist elngereich#, so werden
die in der Klage angeführten Thatsachen für zugestanden erachter und ist demgemöäß incon-
lumaciam, was Rechtens, zu erkennen.
7.
HOegen ein solches Contumacial-Erkenmeniß (§. 6.) finder die Restiturion Stort, wenn
binnen vier Wochen nach delsen gerichlicher Instnuation der Verklagte darum nachsucht und
zugleich eine vollständige Klagebeantwortung in gehöriger Form einreicht.
. 8.
Die Klagebeantwortung muß enthalten: eine bestimmte und erschoͤpfende Einlassung auf
den ganzen Inhalt der Klage und zugleich saͤmmtliche Einreden, deren der Verklagte sich
bedienen will, mit Angabe der Bewelsmittel, in Hinsicht deren die Bestimmungen im S. 2. gleich ·
falls Anwendung finden. — Fernere auf Thatsachen beruhende Einreden, welche in der Klage-
beantwortung nichr vorgebrache sind, können niche weserr geliend gemacht werden. Tharsa-
cben, denen in der Klagebeantwortung nicht ausdrücklich widersprochen ist, werden für zage-
standen und Urkunden, über welche kelne Erklärung abgegeben ist, werden fuͤr anerkannt er·
achtet.