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von ein und demselben Absender portofrei zu versendenden Akten- Packete sellen
das Gewicht von 18 Pfund und sämmtliche mit ein und derselben Post zu be-
sördernde Geldsendungen in Silber den Belrag von 2000 Thtr. bei ein und
derselben Poststelle nicht überstelgen.
2) den Aktenpacketen und Drucksachen des Landcages und der Landtagsmieglieder bis
zum Gewichte von 18 Pfund unter dem oben a. II. 3. enthaltenen Vorauesetz-
ungen und Beschränkungen.
Werden Sendungen zu einem böheren Gewichte oder Geldbeteage übergeben, so unter-
liegen dlese der Portozahlung.
c.-auf den Brief= und Fahrposten
des gesammten Fürstlich Thurn= und Taxisschen Poftbezirk:
Alle, auch die bloß durch das Fürslenthum Reuß · Gera trausitirenden Postaufga·
ben in Zollvereinsangelegenheilen, einschliehlich Geldsendungen, bleiben vom Ta-
risschen Porto frei, sosern sie als Zollvercinssache deklarirt und mit amelichem
Siegel verschlossen sind.
Mit dem Eineritt dleses Verkrags treten gegen die in diesem Artikrl aufgesührten De.
stimmungen die Art. 19 und 20. des Vertrags dd. Schleiz, den 21. Juli. 1847 und Arc.
18. des Lehens-Post.Ueberlassungs-Vertrags All. Ebersdorf den 30. Oklober 1836 aufier
Wleksomkeit und zwar auf so lange, als gegenwärtiger Vertrag bestehen wird.
Nach dessen Eclöschen ccecen die Bestimmungen der obengedachten Artikel wieder voll-
ständig in Krast.
Art. 20.
Vesendere Bestimmungen über die Portofreithümer.
Bei den un vorhergehenden Art. ausgeführten Porcosceithinmern sind folgende nähere
Vestimmungen zu brachten:
) Als zur Briespost gehörig werden Briese und Schriseenpackele bis zum Gewichee
von 16 Lolh beccachiet und sindet das Briesportofreilhum auch auf die mit der
Fabrpost besörderten Korrespondenzen bis zum Gewicht von 16 Loih Anwendung.
In dringenden Fällen sollen jedech auch über 16 Lolh schwere Schrlftenpackere,
welche an den Höchsten Landesherrn oder an die höheren Landesbrhörden gerichtet
sind, oder von Höchstdemselben oder diesen Behörden abgesendet werden mit der
Briespost Beförderung erhalten.
Richt als perrschaftliche, sondern als porkopslichtige Harcei, und Privatsachen sind
anzusehen alle Gegenstände, welchen gänglich oder hauprsächlich die Erreichung
eines persönlichen, mit dem landesherrlschen oder Staas-Inkeresse nicht, oder nur
gelegenklich im Werbindung slehenden Zwecks zum Grunde liege, 5. V. Gesüche