Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Beilage sub B. 
Deutsch-Oesterreichischer Postvereins-Vertrag. 
  
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Umfunzg und Zweck des Vereins. 
Der deutsch-Ssterreichische Hostvereln bezweckt dle Gestlskellung gleichmähiger Bestimmungen 
für die Tarlrung und pestalische Behandlung der Brlef= und Fahrpost-Sendungen, welche 
sich zwischen perschiedenen zum Wereln gebörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereins- 
gebiet und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen treken dem Postvereine für ihr gesammtes Staatsgebiet 
bei. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebsec umfassen. 
Die Bestimmungen über dle internen Brief- und Fahrpost-Sendungen blelben den 
einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Art. 2. 
Zusammengesegte Posigebiete. 
Der gesammte Werwaltungsbezirk elner jeden Postabm inlstration wird, auch wenn sie 
mehrere Landesposten im Vereinsgebsere zugleich verwaltet, in dem Verpälenisse zu den übri- 
gen Vereins-Pestadministracionen nur als Ein Postgebiet angeseben. 
Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs. 
Jede zum Wereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ibre Correspondenz jeder- 
zeit die Routen zu benuzen, welche die schnellste Besörderung darbieten. Dabel ist jeder 
Verwalmung seeigestellt, dle internationale Verelns-Correspondenz über anderes Vereinsgeblet 
einzeln oder in verschlossenen Packeren zu versenden. 
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf die Correspondenz der Han- 
sestädte werden sich die betheiligren Post. Verwaltungen auf Grund der bestehenden Rechts- 
verhältnisse besonders elnigen.
	        
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