Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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ben, so. wie die vom Porto bescelten Sendungen werden dabel ulche in Ansatz ge- 
bracht. 
c) Jede Postt-Anstalt, welche Transse zu lelsten hat, ist ouch zum Bezuge der, nach 
Maßgabe ihrer Transitstrecke in directer Entsernung sich ergebenden, Gebühr berecheigr. 
4) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließe den 
einer Transte-Gebühr für dieselben Brlefe aus. 
e) Das Transteporto vergütet dlesenige Post. Verwaltung, welche das Porto besiebr. 
Art. 14. 
Vergütmng der Transtegebühr. 
Die nach den Bestimmungen des Artikel 13. ausgemltrelten Transte-Gebühren sind zur 
Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in elner 
abgerundeten Pauschal-Summe für die Dauer des glelchen Verhältnisses zu firiren. 
Jeder Verwaltung stehe frel, wenn sie solches füc zweckmäßig hält, auf auderweite Er- 
mittelung der von ihr zu gahlenden oder zu beziehenden Pauschal. Beträge nach vorstehenden 
Grundsäten anjutragen. 
Vereinöbriesportotaren. 
Die gemeinschafelichen Porto· Taxen fuͤr die internatlonale Verelns · Corre · 
spondenz sollen nach der Entsernung in gerader Linle bemessen werden und für den eln- 
sachen Brief (vergl. Artikel 16.) betragen: 
bel elner Enefernun 
bis zu 10 Meilen elnschlleßlich 1 Sgr. oder 3 Kr. 
* „ 20 - - 2 „ ¾ - 
über 20 - s- s9s 
Fuͤr den Brleswechsel zwischen denjenlgen Orten, fuͤr welche gegenwaͤrtig eine geringere 
Tarxe befsleht, kann diese geringere Taxe nach- dem Einverständnisse der dabei betheiligten Post- 
Verwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Nrt. 16. 
Gericht des einfachen Briefs, Geiuchts= und Taprogression. 
Als einsache Brlese werden solche behandelt, welche weniger ols Ein Loih wiegen. 
Für jedes Loth Mebrgewicht ist dan Porto für elnen einfachen Brief zu erheben. 
Art. 17. 
Befẽrderung mit der Briespest. 
Briesschaften ohne Werthsangabe bis zu 4 Leib encel. unterliesen durchres der Be.
	        
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