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bandlung, als Briespostsendungen; schwerere dagegen alsdann, wenn es von dem Ausgeber
durch einen Brisah auf der Adresse ausdrücklich verlangt wied.
Frankirung.
Für die Wechsel. Correspondenz lunerhalb der Verelnsltaaten soll in der Regel dle Vor-
ausbezahlung des Porto statesinden, und die Erhebung sobald als thunlich durch Franco-
Marken geschehen.
Art 19
Unfrankirte Briese
Unfrankiete Briefe sollen zwar abgesender werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr.
oder 3 Kreuzern pro Loih zur Porko-Taxe erhalten.
Für Brlefe mit Franco-Marken von geringerem Betrage als das torlsmäßige Porko
ist nebst dem Ergänzungsporto der glesche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen.
Art. 20.
Kazbandsendungen.
Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Dacum und der Na-
mensunterschrist nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entsernung nur
der gleichmäßige Sah von 1 Kreuzer (4 Silberpf.) bro Loch im Falle der Vorausbezah-
lung, sonst aber das gewöhnliche Briesporto erboben.
Art. 21.
Waarenproben und Musier.
Für Wgarenproben und Muster, welche auf elne Arct verwahrt ousgegeben wer-
den, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird
für je 2 Losb das einsache Briesporko nach der Entfernung erhoben.
Dlesen Sendungen dorf, wenn vorstehende Ermößlgung zur Anwendung kommen foll,
nur ein elnfacher Brief angehänge werden, welcher bel der Auskorirung mit der Waa-
renprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist.
Uebrigens werden derlei Sendungen mur bis zu einem Gewlschte von 16 Loth exel.
als Briespestsendungen nach der vorslehenden Bestimmung behandelt.
Art. 22.
Relenunandirit Briefe.
Rekommandirte Brlefe werden nur frankirt abgesendet. Dafuͤr ist von dem Aufgeber
anũer dem gewoͤhnlichen Porto nur eine besondere Rekommandationsgebuͤhr von 6 Kreujgern
(: Silbergroschen) ohne Rücksscht auf die Entsernung und das Gewicht voraus zu bezahlen.