Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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II. Behandlung der Zeitungen. 
Art. 38 
Allgemeine Bestinnung. 
Die Postämter der Vereinsssaacen besorgen die Annahme ber Pränumeration auf die 
#m Wereinsgebiee sowohl, ols die im Ausland erscheinenden Zeitungen und Iearnale- sowie 
deren Versendung und Bestellung an die Praͤnumeranten. 
Art. 39. 
Verelnsländische Zestungen, welche un Vereisgehicte beserdrt werden. 
Dle Post. Verwaltungen sind verbunden, die in elnem anderen Wereinsstaate erscheinen- 
den Zeltungen und Journale, wenn darauf bel ihnen abonnlet wicd, bei derjenigen Post. 
Verwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibe der 
Vereinbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die elnzelnen Postämter be- 
geichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann. 
Art. 40. 
Dle Versendung hat direke nach Bestimmung des bestellenden Postames zu erfolgen. 
Art. 41. 
Die Bestellung kann in der Regel ulcht auf einen büczeren Zeitraum als ein Viertel- 
jobr ersolgen; ausnohmewelse kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit 
abonnir#e werden. Uebrigens sind hierbel dle Verlags-Bedingungen zunächst maßgebend. 
Um auf den Empsang aller vom Beginne des Pränumerarions- Termins an erscheinen- 
den Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Post · 
amt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhaͤlt. 
Art. 42. 
Wird bel dem Empfang eines Zeltungspackets ein Abgang an den bestellten Blaͤrtern 
wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kostensrei, 
wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz 
der vom Verleger in Auspruch genommenen Vergütung nachzusenden. 
Art. 43. 
Fuͤr die internationale Epedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und 
Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in ver nachbemerkten Weise erhoben und zwi- 
schen dem bestellenden und dem absendenden Postamt balbscheidig getheile.
	        
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