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Ein Zuschlag fuͤe das Transitiren durch eln deittes Bereinapost · Gebiet findet ilcht mehr
statt. Sollee aber die aus einem Wereinsgebsete in eln anderes Verelnsgeblet bestimmte
Sendung duech ein sermdes, zum Wereine nicht gehöriges Posigeblet transtitleen, so ist dle
an dos fremde Postame zu encrichtende Tronstegebühr als Auslage neben der vereinöländl.
schen Spedirions-Gebühr in Ausrechnung zu bringen.
Art. 44.
Die Gebühr für die internatienase Spedition verelnslandsscher Zelrungen und Journale
wied ohne Räcksicht auf die Entfernung, in welche die Versendung ersolgt, dahin bestimme:
4) für politlsche Zeitungen, d. b. für solche, welche für die Mittheilung politl-
scher Neuigkeiten bestimmt sind, beträge die gemelnschastliche Spedlelons-Gebühr
Fünfzig Procent von dem Prelse, zu welchem die versendende Yostanstalt die Zel-
mung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), jedoch foll
a) bei Zeitungen, welche wöchenelich sechs oder sebenmal erscheinen, dle Speditlons-
Sebühr wenigstens 3 Gulden Conv. Geld oder 2 Thlr. Preuß. und böch-
stens 9 Gulden Conv. Geld oder 6 Tblr. Preuß.,
b) bel Zeltungen aber, wesche weniger als sechsmal in der Woche erschelnen, we-
nitstens 2 Gulden Conv. Geld oder 1 Tolr. 10 Sgr. Preuß. und Hhöchstens
6 Gulden Conv. Geld oder 4 Tolr. Preuh. betragen;
2) für nichtpolicissche Zeltungen und Journale beträge die Spedlesons. Gebühr durch-
weg und ohne Beschränkung aouf ein Minimum oder Marimum Fünfundzwon.
zig Procente des Nertopreises, zu welchem das absendende Postamt ole Zeltschrife
von dem Verleger bezieht.
Den Abonnenten ist nur der Netopreis nebst der betreffenden Spedltions-Gebühr anzu-
sehen.
Art. 45.
Elne Ermähigung der in dem vorllehenden Arcikel bezelchneten Spedlelons-Gebühren,
wenn im einzelnen Folle besondere Gründe dofür sprechen, ist dem Uebereinkommen der be-
theiligten Post, Verwaltungen überlassen.
Art. 46.
Die in Arc. 40. KElpulirce gemelnschafeliche Speditions, Gebühr begrelst nicht auch dle
Ablieterung der Zeischristen in die Wohnungen der Besteller in sich, vlelmehr stehe dem
Abgabe.Hostomte frel, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, je-
voch in keinem höheren als dem bereits bestehenden Berage.
Art. 47.
Das bestellende Postame bat an dasfenige Postamt, von welchem es elne Zeitung oder