Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

2An 
eln Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag laͤngstens im Laufe des ersten Monats 
der Abonnementsperiode zu berichtigen. 
Art. 48. 
Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zelt, fuͤr welche praͤnumerirt wurde, zu erschei- 
nen aufhoͤrt oder verboten wird, so ist dem Abonnenten fuͤr die Zeit, in welcher die Liefe- 
rung ulcht ersolgt, neben der entsprechenden Rate der Spedlilons-Gebühr der vorausbezahlce 
Preis, soweit er von dem Werleger zum Ersaß gebracht werden kann, gurückzuerstat#rn. 
Art. 49. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung elner Zeitschrift an elnen andern, als den 
Ort, fuͤe welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat dlese Nachsendung (nach der Wahl 
des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs- oder des Werlagsorts unter Ansaß der 
süc Kreuzband. Sendungen sestgesetzeen Gebühr, wesche der Adressat zu bezohlen hat, zu er- 
solgen; weshalb derlei Sendungen von dem absendenden Postamte befonders als nachge- 
schickee Zeitungen zu begzeschnen find. 
Art. 50. 
Ausländische und nach dem Auslande beslmmie vereinsländische Zeltungen. 
Die Bebandlung der ansländischen und der nach dem Auslande bestimmcen verelns- 
ländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen In der Weise, daß das 
beiressende Grenzbüceau, bei welchem die Zeitungs--Bestellung erfolgt, ols Verlags= und 
resp. Abgabeort ongesehen wird. Als Nekoopreis wird hlerbel der Einkaufspreis ange- 
seben. 
Lahrpostt. 
Art. 31. 
Festsetung der Cntfernungen. 
Bel der gegensei#lgen Ueberlieserung der Fabrpost-Sendungen wierd das Perto nach 
den Emseruung zwischen den postalischen Grensen und den Abgangs= reop. Bestimmungs- 
orten berechner. 
rt. 52. 
Auswechselungspunkte. 
Zwischen je zwei benachbarten Poslgebleren wird für die Auslieserung dei Sendungen 
elne dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechseluugspunkten —e
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.