Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

2•72. 
Art. 53. 
Für die Toxirung der Fobrpost Sendungen werden Grenzpunkte verabredek, bis zu wel- 
chen und von welchen ab gegenleitig die Berechuung und der Begug des Porco erfolgt. 
Art. 54. 
Werden die Transporellnien einer Posloerwoltung durch zwischenllegendes Gebiet elner 
anderen Postverwaltung unkerbrochen, so findee eine Zusammenrechnung der elnzeln zu ermlt- 
telnden Distanzen eines jeden Geblets statt. 
A 
Porto sũr Transit. Sendungen. 
Zur Berechnung des Portos fuͤr Transiesendungen ist. bel mehreren Transitlinien die 
Meilenzahl auf Durchschnitisentsernungen zuruͤck zufuͤhren. 
Art. 56. 
Fuͤr jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein Werthporto jedoch nut 
dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth deklarirt ist. 
rt. 
Fahrpost-Tarif. 
Als Minimum des Gewicheporto wird für sede Tarlrungsstrecke 
böls 10 Melsen 3 Kreuzer oder. 1 Sat. 
uͤber 10 bis 20 Meilen ; 2 
und über 20 Meilen 9 3 — 
angenommen. 
Für alle Sendungen, für welche sich durch Auwendung bes Tarifs nach dem Gewichte 
ein höheres Porto ergiebt, soll erhoben werden: 
sfür sedes Psund auf se 5 Mellen 7 Kreuzer Conv. Münze oher 2 Silberpf., oder 
der entsprechende Betrag in der Landesmünze. 
Ueberschiehende Lorhe über die Piunde werden gleich einem Pfunde gerechnet. 
Für Werthsendungen soll erhoben werden: 
bls zur Enesernung von 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 4 Sgr. 
über 50 Mellen 
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und sür jede 100 Thlr. 2 Sgr. 
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betog für das volle Hunderr 
erhoben werden foll.
	        
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