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Ueber dle der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende
Wöhrung verständigen sich die Nachbarstaaten.
Art. 58.
Garantit.
Dem Absenber bleibt es frelgestellt, die Grenzen der verlangten Gewaͤhr durch die
Eeklärung des Werches nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs= und
Verlustsällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werthes geleisier, mit
alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbne Nacur, Ereignüsse berbeigesührten
Schadens. Auch wied bel Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben
ist, Gewähr geleister; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe ven 10 Sgr. oder
30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei
vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des
wirklich erlictenen Schadens in Anspruch genommen werben.
Art. 59.
Allgemeine Beslinnnungen.
Wenn mehrere Packele zu Einer Adrrlse gehsren, so wird fär jedes einzelne Stück
der Sendung die Gewiches= und die Werthstaxe selbstständig berechurc.
Art. 60.
Adreßbrlese zu Fahrpostsendungen werden nicht mie Porko belege, sosern sie das Ge.
wicht von 1 Louh ulche erreschen. Füc schwerere Briese dagegen ift das beeressende Perte
nach dem Bries= oder Fahrposllarif in Aufatß zu bringen.
Art. 61.
Es ist freigestelle, die Sendungen entweder Unfrankirt auszugeben, oder vollstindig bis
zum Bestimmungsorte zu frankiren.
Art. 62.
Erhebungen an Scheln- und sonstigen Nebengebähren, sollen da, wo lie bestehen, über
die dermaligen Sähe niche erhöhr, neue dergleichen niche eingeführt, und die Säße in der
nächsten Post-Conferenz (Arc. 68.) festgestelle werden.
Art. 63.
Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarif · Bestimmungen fuͤe die Trans
portsteecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders.