2.“
Art. 64.
Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unkerllegen den Gebühren nach der auf
dem Hinwege und ouf dem Rückwege zurück zu legenden TDransportstrecke.
Art. 65.
Ju Bezug auf die Behandlung der Fahrpostsendungen bel der Auf · und Abgabe
gesten die landesherrlichen Vererdnungen.
Art. 66.
Bei umfangreichen Fahrpost-Transteverkehr wird man sich über thunlichste Einsöhrung
von Transitkarten vesständigen.
Schiedsrichterliche Entscheidung.
Art. 67.
Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereins-Vertrages Irrungen enk-
steben, welche sich nicht durch gegenselelge Verständlgung ausgleichen, so foll dorüber eine
schiedsgerlchrliche Enescheidung, welcher sich die sämmelichen Postverwaltungen zum Woraus
unterwerfen, in der Weise herbeigefuͤhrt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Parthei
eine unbetheiligte Postadministraclon aus dem Vereine zum Schledsrichteramte waͤhlt und
diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Wereins· Post · Verwaltung sich
zugesellen.
Ausbildung des Vereins.
Art. 68.
Die weitere Ausbisdung des Vereins und Einfuͤhrung allgemelner Verbesserungen,
Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem gelweisen Zusammemtritte einer
deutschen Post · Conferenj vorbehalten.
Dauer des Vertrags.
Art. 69.
Gegenwärtige Vereinborung tritt mit dem 1. Juli 1850 in's Leben. Dieselbe blelbt
bis jum Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjaͤhriger
Kuͤndigung in Kraft.