Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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4) Bei Pos. 24. Lumpen und andere Abfälle zur Papier fabrikacson 
kritt binzu: 
„auch macerirte Lumpen (Halbzeug),“ 
7) Bei Pos. 25. i. a. Frische Apfelfinen u. f. w. foll der letzte Saß känf- 
lig lauten: 
„Im Falle der Ausgählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in“ 
Gegenware von Beamten weggeworsen werden.“ 
8) Bei Pos. 25. p. Konficuren u. s. w. U#Kt nach den Worten „Büchsen und 
dergleichen“ der Text abzuandern in: 
„eingemachte, eingedämpfee oder auch elngesalzene Früchte“ u. . w. 
0) Bei Pos. 33. Steine ie. sind 
unter b. Waaren aus Alabaster rc. die Worte: 
„unechte Steine in Verbindung mie unedlen Metallen“, 
so wie 
die ganze Anmerkung 2. 
zu streichen. 
10) Bel Hof. 43. a. Grobe Zinnwaaren ist das Wore „Lassel“ in Wegfall 
zu bringen. 
Dritte Abtheilung des Tarifs. 
1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2. und 3.) wird berabgeseht auf 10 
Sgr. oder 35 kr. vom Zentner. 
2) Von Herlngen sind als Durchgangsabgabe nicht mehr als 3 Sgr. 9 Pf. oder 
13 kr. für die Tonne zu erheben. 
3) Die Bestimmungen des I. Abschnittes unker 10. und 11. gelten auch bel dem 
Eingange des Getreldes auf der Warthe und bel dem Ausgange über den Ha- 
sen ven Stettin. 
4) Die im I. und II. Abschnitée für die Seraße über Neu-Becun gecroffenen Be. 
siimmunger. werden auf die durch die Eisenbahn über Myslowih geblldece Seraße 
ausgebehnt. 
*5) Die in Abschnitt II. ausgeföhrten Durchgangs-Abgabensätze werden ermaͤßigt, 
wie falgt: 
unter A. aus 5 Sgr. eder 17 kr. vom Zentner; 
unter B. 1, 2 und 4 auf 21 ESyr. oder 84 kr. vom Zeniner; 
unter B. 3 auf 14 Sgr. oder a4 kr. vom Zentner.
	        
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