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10) Bekauntmachung, die Abfertigungsbefugnisse der Königl. S. Zollämter zu
Bärenstein und Jöhstadt betr.
Von der Koniglich Sichsischen Staoksregierung ist im Hinblick auf den Werkehr an
der Sächsisch Böhmischen Grenze vom Beginn des Monats November d. Is. an das im
Bezirk des Hauptzollamts zu Annaberg gelegene Nebenzollamt zweller Klasse zu Bären-
stein in ein solches ersker und das in demselben Hauptamtsbezirke gelegene Nebenzollame
erster Klasse zu Jöhstädt in ein solches zweiter Klasse verwandelt worden, was hiermte
für die Berbeiligten zur öffentlichen Kenm#ulß gebrache wird.
Gera, den 6. November 1851.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
41) Verordnung, die für exportirten Branntwein zu gewährende Steuerrückver-
üt
Durch die Bekanntmachung vom 1. Juni 1847 (Stuck 92. Selte 56. Bo. VII.
der gemeluschaftl. Geset.) ist mie Rücksicht auf den Umstand, dah dle bel der Ausfuhr
von inländischem Brauntwein gewährke Steuervergücung nach dem jehigen Seande der Brannt-
welnbrennerei nicht mehr in richtigem Verhältmnisse zu dem Berrage der wirkllch enerichte#en
Seeuer steht, elne Herabsetzung dleser Steuervergücung angeordnet und zuglelch vorbebalcen
worden, eine weitere Ermähigung elntreken zu lassen.
In Werfolg dessen wird Lierdurch zur össentlichen Kenu#nltz gebrache, daß im Elnver-
ständnisse sämmullcher Reglerungen deo Zollverelns state der gegenwärrigen Steuerverguͤtung
von Reun Silberpfennigen für das Quart Bramtwein zu 50 Prozemt Alkohol nach Tral-
les vom 1. April 1852 ab in den dazu geeigneten Fällen nur eine Steuervergücung
von Acht Sllberpfennigen für das Quart Brannewein bewilligt werden wird.
Gera, am 28. November 1851.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
von Bretschn eider.
Schlick.
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