Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

12) Bekanntmachung, die Verlegung der Kurfürstlichen Steuerhebestelle zu Dorheim nach 
heim betr. 
Wegen der neuerdings eingetretenen Veränderung in den Werkehrsverhälmmissen ist die 
blsher zu Dorbeim im Kurf#rstenehume Hessen bestandene Uebergangsstelle nach Nau- 
he im verlegt und dleser Sielle dle unbeschränkte Besugniß zur Ausfertigung und Erledig- 
ung von Uebergangsscheinen erthellt worden: was wir blermit zur allgemelnen Kenn#n#ß 
bringen. 
Gera, am 28. November 1851. 
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
12) Verordnung, die Abnahme von Eiden in den zum Geschäftstereich der Gemeinde- 
vorstände auf dem Lande gehörigen Verwaltungsangelegenheiten betr. 
Nachdem dle neuen Gemelndevorstände in dem bel Westem größeren Theile der Orts- 
gemelnden eingeführe sind und ihre ameliche Thärigkeic begonnen haben, so erschelnt es an 
der Zeit, hinsichtlich der Abnahme von Eiden, welche im Geschäftsberciche der Gemein- 
bevorslände für dle Dorfschasten namentlich bel der Aufnohme neuer Gemeindeglieder noth- 
wendig werden, besondere Bestimmungen zu ereffen, damit söwohl die bei Eidesleistungen 
unerlähllchen dußern Formen gehörlg gewahre als auch mögliche Eluwendungen gegen dle 
gesehllche Gültigkeit solcher Eide im Voraus abgeschnitten werden. 
In dieser Beziehung wird im Hübblick auf die geseblichen Bestimmungen über den 
Organlsmus der Gemeindeverwaltungsbebrden vorläusig verordnek, daß bei Ausnahmen in 
Landgemelnden: 
4) dle Abnahme des Staaksbürgereides, welchen nach §. 122. des S-taalsgrundge- 
sebes die #n einen Gemeindeoerband Aufzunehmenden abjuleisten haben, durch 
den Londrath des betresfenden Bezieks bewirke, dagegen 
2) diejeulgen Eide, welche in einzelnen Fällen zur Bescheinkgung des Vermögens- 
nachweises oder soust eiwa noehwendig werden, auch sernerbin ver den Gerichts- 
behörden abgenommen werden. 
Wir weisen daher die Gemelndevorstände auf dem Lande hiermit an, sich der felösf- 
W. Abnahme von Eiden zu enthalten, vielmehr lu den Fällen, wo solche nschig wer- 
den, nach dem Obigen entweder bei dem betreffenden Fürstlichen Landrathsamte oder be- 
zuͤglich bei ihrer zustaͤndigen Gerichtsbehoͤrde die soͤrmliche Eidesabnahme zu beamragen,
	        
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