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Gesetzsammlung
für dle
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 114.
Vertrag zwischen der Hiesigen Staatsrezlerung ond mehrern andern Deutschen Regierungen we-
gjen gegenseitiger Verpflichtung zur Uehernahme der Auszuweisenden.
Dle Reglerungen von Preuhen, Boyern, Sachsen, Sachsen-Welmar, Oldenburg, Sach-
(#enMeiningen, Sachsen-Coburg-Gocha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, Cehen und Bern-
burg, Schworzburg-Rudolstadt und Sondersbausen, Reuß.Plauen älterer und jüngerer Lie
amle, Waldeck und Lippe, sind in Beruͤcksichtigung der bel Anwendung der bloher zwischen
ihnen abgeschlossenen Konventlonen wegen der Ausgewlesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten,
sowie in der Absicht, das in Bezug aof die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimath=
losen zwischen ihnen bestehende Werhältniß auf möglichst elnfache und leiche zu handhabende
Grundsäte zurückzuführen und dadurch zuglelch, sovlel an inen Ist, ein allgemeines Deut-
sches Helmaehsreche vorzuberelten, Iberelngekommen, elne neue Werelnbarung über die gegen-
seitlge Verpfllchtung zur Uebernahme von Auszuwelsenden abzuschließen, und haben zu die-
sem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
die Königl. Preußische Reglerung
den Gehelmen Ober-Reglerungsrath Fran#
und
den Geßelmen Legatlonsraih Hellwig,
ble Königl. Bayerische Reglerung
ben Legatsonsrath Rösgen,
die Königl. Sächsische Reglerung
den Geheimen Rath und Dlrekror 2c. Koblschütter,
dle Großher#ogl. Sachsen-Weimarische Reglerung
den Geheimen Regierungsrath Schmieh,
die Oroßbirdon Oldenburgische Regierung
den Repierungerach. Erchferrn von Berg,
Ausgegeben am 17. Dezbr