Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Gesetzsammlung 
für dle 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 114. 
  
  
Vertrag zwischen der Hiesigen Staatsrezlerung ond mehrern andern Deutschen Regierungen we- 
gjen gegenseitiger Verpflichtung zur Uehernahme der Auszuweisenden. 
Dle Reglerungen von Preuhen, Boyern, Sachsen, Sachsen-Welmar, Oldenburg, Sach- 
(#enMeiningen, Sachsen-Coburg-Gocha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, Cehen und Bern- 
burg, Schworzburg-Rudolstadt und Sondersbausen, Reuß.Plauen älterer und jüngerer Lie 
amle, Waldeck und Lippe, sind in Beruͤcksichtigung der bel Anwendung der bloher zwischen 
ihnen abgeschlossenen Konventlonen wegen der Ausgewlesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten, 
sowie in der Absicht, das in Bezug aof die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimath= 
losen zwischen ihnen bestehende Werhältniß auf möglichst elnfache und leiche zu handhabende 
Grundsäte zurückzuführen und dadurch zuglelch, sovlel an inen Ist, ein allgemeines Deut- 
sches Helmaehsreche vorzuberelten, Iberelngekommen, elne neue Werelnbarung über die gegen- 
seitlge Verpfllchtung zur Uebernahme von Auszuwelsenden abzuschließen, und haben zu die- 
sem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
die Königl. Preußische Reglerung 
den Gehelmen Ober-Reglerungsrath Fran# 
und 
den Geßelmen Legatlonsraih Hellwig, 
ble Königl. Bayerische Reglerung 
ben Legatsonsrath Rösgen, 
die Königl. Sächsische Reglerung 
den Geheimen Rath und Dlrekror 2c. Koblschütter, 
dle Großher#ogl. Sachsen-Weimarische Reglerung 
den Geheimen Regierungsrath Schmieh, 
die Oroßbirdon Oldenburgische Regierung 
den Repierungerach. Erchferrn von Berg, 
Ausgegeben am 17. Dezbr
	        
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