Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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die Hergogl. Sachsen-Meiningensche Reglerung 
den Staatsrach Dr. Hberländer, 
dle Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaische Reglerung 
den Ministerialrath Brückner, 
die Herzogl. Sachsen= Altenburgische Reglerung 
den Regierungs-Direkior Schudero ff, 
dle Herzogl. Regierungen von Anhalt. Desfau, Anhalt · Coihen und Anhalt Bernburg 
den Herjozl, Anhalt-Dessauischen Ministerlalrath Walther, 
die Fürstlichen Reglerungen von Schwarzburg-Rudolstade, Schwarzburg-Sondershau- 
sen und Reuß-Plauen aͤlterer sowie jüngerer! Linie 
den Großherzogl. Sachsen sch Realerungsrath Schmieh, 
die Fuͤrstlich Waldecksche · Reglerung 
den Stsaatsrath Schumacher, 
die Fuͤrstlich Lippesche Regierung 
den Reglerungsrath Heldman, 
  
welche, vorbehaͤltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, uͤber nachstehende Bestlmmungen 
uͤbereingekommen slubd. 
. 1. 
Jede der konkrahlrendent Reglerungen verpflichter sich, 
#a) dlejenigen Indlviduen, welche noch foredauernd ihre Angehoͤrlgen (Unterthanen) find, 
5) ihre vormaligen Angehörigen (Unterihanch), auch wenn sie die Unkerthanschaft nach der 
(aläudischen Gesetzgebung berelts verloren haben, so longe, als sie nlche dem andern 
Scaate nach dessen eigener Gesetgebung augehörig geworden sind, 
auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen. 
5. 2. 
Ist dle Person, deren sich der eine der konkrahirenden S:aacen entledlgen will, zu kel- 
ner Zeic einem der komrahirenden Staaten als Unterihan angebörig gewesen (§. 1.), so ist 
unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpftichter, in dessen Gebiete der Auszuwelsende 
n) nach zurückgelegeem 2 slen Lebenejahre sich zulehe fünf Jahre bindurch ausgehalten, 
oder 
5) sich verbeiraihet und mit selner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung elne ge- 
meinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen inne gehabt hat, oder 
e) geboren ist.
	        
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