Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Wemn dlejenige Regierung, welche sich elner lästigen Person entledigen will, die Ue- 
bernahme derselben von mehreren Deueschen Bundesskoaten aus der gegenwäriigen oder elner 
andern Uebereinkunft zu fordern berechtige ist, so Hat sie densenlgen Staat zunächst in An- 
spruch zu nehmen, welcher in Bezlehung auf den Verpfllchtungsgrund oder dle Zeltfolge 
näher verpflicheet ist. 
Hat dieser Staat, auch noch vorgängigem Schrlftwechsel der obersten Landesbebörden, 
die Uebernahme verweigert, so kann die auswelsende Reglerung cuch von demjenlgen Staa- 
bte, welcher nach gegeuwärtiger Ueberelnkunft Giernächst verpflichtec ist, dle Uebernahme for- 
dern und demlelben dle Geltendmachung seines Rechis gegen den vermelmllich näher ver- 
pflichteten Staat uͤberlassen. 
S. 3. 
Ohne Zuslimmung der Bebörde des zur Uebernahme verpfllchleten Seaabes barf dlesem 
kein aus dem andern Sctaale ausgewiesenes Individuum zgugeführt werden, es sel denn, 
daß 
a) der Räckkehrenbde sich im Besihe eines von der Behörde seines Wohnortes aus- 
gestellen Passes (Wanderbuchs, Paßkarte), sele dessen Ablauf noch nihe ein 
Jahr verstrichen ist, befinder, oder 
b) daß der Ausgewiesene einem In gerader Alchtung rückwärts Uiegenden drilken 
Staate zugehört, welchem er niche wohl anders als durch das Gebiet des auderem 
kontrahirenden Staates zugeführt werden kann. 
5. 9. 
Sollte ein Individuum,, welches von dem einen koncrahirenden Staale gem anderen 
zum Weiterkranepore in elnen rückwärts liegenden Staac nach Maahgabe bes s. 8. Lit. b. 
überwlesen worden ist, von dem leßeeren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in den- 
zenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführe werden. 
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Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieße in der Regel mittelst Transportes und 
Abgabe derselben an die Pollzeibehörde desjenigen Orkes, wo der Tansport als von Sel- 
ten des ausweisenden Seaates beendige anzuseben ist. Mit dem Ausgewlesenen werden zu · 
gleich die Bewefeslöcke, worauf der Transport konvemionsmäßig gegründer wird, öbergeben. 
In solchen Fällen, we keine Gesohr zu besorgen ist, können rinzelne Ausgewiesene auch
	        
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