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mittelst elnes Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Noule genau vorgeschrieben ist,
in ihr Vakerland gewiesen werden.
K. 11.
Dle Kosten der Auswelsung träge Innerhalb seines Gebieres der ausweisende Staal.
Wenn der Ausgewlesene, um seiner Helmach in einem dritten Seaate zugeführe zu
werden, durch das Gebser elnes anderen kontrahlrenden Toelles transportirt werden muß,
so bat dem lehleren der auswelsende Staat die Hälste der bel dem Durcheransporte enl-
stehenden Kosten zu erstatzen.
Muß der Ausgewlesene im Falle des F. 9. in den Staar, aus welchem er ausge-
wlesen worden war, wleder zuruͤckgebracht werden, so bat dieser Staat saͤmmiliche Kosten
des Rücktransportes zu vergüten.
9. 12.
Koͤnnen die betressenden Behoͤrden uͤber die Werpflichtung bes Staales, welchem die
Uebernahme angesonnen wird, sich bel dem darüber statefindenden Schristwechsel nicht ei-
nigen und ist die Molnungsverschledenheie auch um diplomarlschen Wege ulche zu beselelgen
gewesen, so wollen dle betheiligten Regierungen den Sereitfall zur schiederichterlichen Ent-
scheidung elner dricten Deutschen Regierung stellen, welche zu den Mürkomrahenden des gegen-
wärtigen Vertrages gebörc.
Dle Wahl der um Abgabe des Schledsspruchs zu ersuchenden beueschen Regierung
blesbt demjenigen Staase überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichrer
werden soll.
An diese dritte Regierung bat jede der betbeiligten Regierungen jedesmal nur eine
Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Reglerung eins Abschrift nachrichrlich mirzus
thellen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bie die schiederlcheerliche Eescheldung erfolgt, gegen welche von keinem Tbeile eine
weitere Elnwendung zulässig I#k, bar dersenige Staat, in dessen Gebiet das ausjuweisende
Individuum bebn Emstehen der Differenz sich besunden, die Verpflichtung, dasselbe in #ei,
nem Geblete zu behalten.
. 13.
Gegenwärilge Uebereinkunst tritt vom. 1. Janmar 1852 an und zwar bergestatt in.
Wicksamteit, daß alle Fälle zweiselhafter Uebernahme-Verbludlichkeir, welche bis zu diesem