Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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durch die Yoslftellen, und es ist Rlemanbem gestattek, ssch mit dem Verkrieb oder Wie- 
derverkauf derselben gewerbemähig zu befassen. 
Es Ist den Poststellen steeng untersage, die Marken zu elnem Höheren oder gerin- 
geren Befrag zu verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückee Werth bekrägt. 
. 7. Die in Silbergroschen ausgestellten Thurn= und Tarisschen Marken können 
nur bel den Poststellen derjeulgen zum Fürstl. Tourn= und Tarisschen Hostverwaltungsbezirk 
gebörlgen Sctaaten, welche in der 11 Thaler Währung rechnen, sowie bel den Fürfll. 
Thurn- und Tarksschen Poststeslen in den Hansestädten, und in gleicher Weise die auf 
Kreuzer soutenden Tarisschen Marken nur in den Thrilen des genannten Postoreals, 
in welchen der 24 Fl.-Zuß besteht, zum Frankiren verwender werden, widrigen Falls 
die Frankacur als nicht gescheben betrachtet und die mit unrlchtigen Marken versehene 
Korrespondenz als unfrankler behandele wird. 
Gera, am 22. Dezember 1851. 
Fürstlich chs Ministerium. 
Bretschn eider. 
Schlick. 
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3) Bekanntmachung, den Beitritt der Herzogl. Braunschweigischen Regierung zu der 
Heimathskonvention. 
Dem unterm 15. Jull ds. Is. zu Gotha abgeschlossenen Vertrage, wegen gegenseiti- 
ger Verpflichtung zu Uebernahme der Ausjuweisenden ist zu Folge nachträglich abgegebener 
Erklärung neuerdings auch 
die Herzoglich Braunschwelglsche Regierung 
belgetreten, was wir mit Verweisung auf die in Nr. 114. der Gesehsammlung enthaltene 
rtenchn biermit zur öffemtlichen Kenminiß bringen. 
a, am 17. December 1851 
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium 
von Bretschneider. 
Schllck. 
  
1) Bekanntmachung, Ern ber Großh. Hesfichen Ortseinnehmereien zu 
ensheim, Friedberg und Bußbach bei 
Nach einer 8 gelangten Mitihellung ist von dem Großder zoglich Hessischen Flnant - 
minlsterium zu Darmstadt in Berücksichtigung des bei der Versendung uͤbergangspflichtiger
	        
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