Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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5. 3. 
Wird bel bem Empfang elnes Zellungspackels ein Abgang an den bestelleen Blaͤttern 
wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kestenfrei, 
wenn der Abgang mit nächster Post angezelgt wird, im andern Falsle aber gegen Ersoßt der 
von dem Werleger beansprucheen Vergätung nachzusenden. 
K. 4. 
Die Postgebühren sür die bel dem Wertrieb von Zelcungen und andern periodischen 
Zeltschristen gewöhnlichen Dienstleistungen betragen: 
) für dle incerne Spedsrion im Umsang des Fürstlich Thurn und Taxisschen Post- 
verwoltungébezirks, ausschließlichl der Hohen)ollern'schen Fürstenrhümer, ohne Rück- 
siche auf die Eursermung und ohne Uneerschied zwischen politischen und nichepo- 
(telschen Journalen, 25 Procent des Preises, den der Werleger der absendenden 
Postanstalt berechnet; 
5) für Zeitschristen, welche aus Ländern auperhalb des unter n. bezeichnelen Färkk. 
lich Tourn und Toxlo'lchen Postverwalfungsbegirks bezogen werden, werden, in- 
sowele ülche vertragsmähbige Bestimmungen entsscheiden, 25 Pro, 
cent des Ankausspreises als Postgebühr berechnet; und eben so werden 
·0) für die nach dem Auslande gehenden Zeltungen und Zeleschriseen, mögen diesel- 
ben in dem Inlande ihren Ursprung haben, oder bereits aus dem Auslande be- 
4ogen sein, insoweltc und insolange nicht eine Verständigung mit 
den fremden Postadministrationen stattgesunden hat, 25 Procent des resp. 
Ankaussprelses als Postgebühr erhoben. 
4) Die vorstebend unter a bis e festgesetzten Gebühren werden auf je 331 Prozem 
des resp. Verlags, oder Ankausspreises erhöhe, wenn eine mehr als einmal täg- 
liche Versendung Karrfindet. 
Als M#imolkare gilt, insowrit bel Zeiuschristen nach und aus fremden Postgebieten 
elne folche nicht vertragemäßig sestgesete ist, in allen Fällen (n—-e) der Soh von 10 Sgr. 
oder 36 Kreuzer jöhrlich, ols Marimalsotz dagegen, unter gleicher Voraussetung, der Be- 
trag von 3 Rehlr. — 5 fl. 15 kr. für den Jahrgang. 
ß. 5. 
Für Reglerungs-, Geseg= und Amröbsätter, ingleichen fär Inrelllgenz= und Wochenöler- 
ter, lusofern diese erllere vertreten, blelbt eine Ermäßigung der vorstehend festgeseteen Post- 
gebühren vorbehalten. 
)ni 
Für Zeltungen, welche durch eln zum Füestlichen Postverwallungsbezirk nicht gehöriges
	        
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