der Sache eintreten zu lassen nach Eingang der Beantwortung der Anklage für angemessen
erachtet.
6. 36.
Das Schiedsgerlche hat bel Anberaumung der Sihung für die mündliche Verhandlung
der Sache zugleich die zur Bewelsaufnohme ersorderlichen Anordnungen, von welchen bie
Parreien in Kennenß zu seben sind, zu cressen. In dieser Sitzung ilt, nach Anhörung der
Parteien, mit der Beweisausnahme, iusowelt solche nicht im Wege gerichtlicher Requssttion
nach Besinden des Schiedsgeriches bewirkr werden muß, zu verfahren und nach dem Schluß-
vortrage derselben, wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu geben, Enescheidung zu ertheilen.
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Dos nach F. 25. abzufassende Pruseinm nas den wesentlichen Inhalt der Zeugenaus-
sogen enthalten.
KC. 38.
Das Schiedsgericht hat, ohne an bestimme Regeln über die Wirkung der Beweise
gebunden zu sein, unter genauer Prüsung aller Beweise für die Anklage und Vertheldigung,
nach selner scelen, aus dem Inbegriffe der Verhaondlungen geschöpften Ueberzeugung I#zu ent-
scheiden, ob der Angeklagee schuldig oder nichr schuloig sel. Auflegung eines Erfüllungs.
oder Reinigungs, Eides findet ebensowenig als Eidesamtrag Stat.
Gemeinsame Bestimmungen.
. 39.
Ueber alle zur Kognicion des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf den Vortrag
eines dau vom Worsttenden zu ernennenden Referenten in einer Sihung, worin mindestens
zwei Drilkheile der Gerichtsmitglieder mit Einschluß des Vorsihenden anwesend sein müslen,
kollegialisch zu beratben und zu beschließen; doch ist der Vorsttende ermächtige, ohne Mit-
wirkung des Kollegiums in dessen Namen Klagen oder Beschwerden, bei denen die Vor-
schrift des §. 1. nicht beachter #,, zurückzugeben, blosee prozeßleitende Verfügungen, sowie
solche „die nur in Benachrichtslgungen und Kommunikatkenen bestehen, zu erlassen, ingleichen
Klagen und Beschwerden, deren Gegenstand offenbar nicht zur Kompekenz des Schsedsge-
richts gebört, zurückzuweisen. — Wird in diesen Fällen von der Partei Gegenvorstellung
gemacht, so muh die Sache zur Enescheldung des Kollegiums gebracht werden.
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Die Belschlüsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehrheit der Seimmen der
anwesenden Mieglieder gefaße; bei Gleichheir der Stimmen giebr die des Worsicenden den
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