Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

der Sache eintreten zu lassen nach Eingang der Beantwortung der Anklage für angemessen 
erachtet. 
6. 36. 
Das Schiedsgerlche hat bel Anberaumung der Sihung für die mündliche Verhandlung 
der Sache zugleich die zur Bewelsaufnohme ersorderlichen Anordnungen, von welchen bie 
Parreien in Kennenß zu seben sind, zu cressen. In dieser Sitzung ilt, nach Anhörung der 
Parteien, mit der Beweisausnahme, iusowelt solche nicht im Wege gerichtlicher Requssttion 
nach Besinden des Schiedsgeriches bewirkr werden muß, zu verfahren und nach dem Schluß- 
vortrage derselben, wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu geben, Enescheidung zu ertheilen. 
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Dos nach F. 25. abzufassende Pruseinm nas den wesentlichen Inhalt der Zeugenaus- 
sogen enthalten. 
KC. 38. 
Das Schiedsgericht hat, ohne an bestimme Regeln über die Wirkung der Beweise 
gebunden zu sein, unter genauer Prüsung aller Beweise für die Anklage und Vertheldigung, 
nach selner scelen, aus dem Inbegriffe der Verhaondlungen geschöpften Ueberzeugung I#zu ent- 
scheiden, ob der Angeklagee schuldig oder nichr schuloig sel. Auflegung eines Erfüllungs. 
oder Reinigungs, Eides findet ebensowenig als Eidesamtrag Stat. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
. 39. 
Ueber alle zur Kognicion des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf den Vortrag 
eines dau vom Worsttenden zu ernennenden Referenten in einer Sihung, worin mindestens 
zwei Drilkheile der Gerichtsmitglieder mit Einschluß des Vorsihenden anwesend sein müslen, 
kollegialisch zu beratben und zu beschließen; doch ist der Vorsttende ermächtige, ohne Mit- 
wirkung des Kollegiums in dessen Namen Klagen oder Beschwerden, bei denen die Vor- 
schrift des §. 1. nicht beachter #,, zurückzugeben, blosee prozeßleitende Verfügungen, sowie 
solche „die nur in Benachrichtslgungen und Kommunikatkenen bestehen, zu erlassen, ingleichen 
Klagen und Beschwerden, deren Gegenstand offenbar nicht zur Kompekenz des Schsedsge- 
richts gebört, zurückzuweisen. — Wird in diesen Fällen von der Partei Gegenvorstellung 
gemacht, so muh die Sache zur Enescheldung des Kollegiums gebracht werden. 
(. 40 
Die Belschlüsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehrheit der Seimmen der 
anwesenden Mieglieder gefaße; bei Gleichheir der Stimmen giebr die des Worsicenden den 
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