Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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S. 2. 
Die Abgabe foll in Vier Prozene von dem Betrage der Sastete rrt, des Vermächt- 
nisses bestehen und zu Kirchen= und Schulzwecken im Lande verwendet . 
Von Erbschaften, welche auf hee oder Geschwisterkinder * — überge- 
ben, sollen nur zwei Prozent erhoben werden 
6. 3. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beerbung auf dem Grunde gesetzlicher Erb- 
folge oder letztwilliger, widerruflicher Verfuͤgung beruht und ob das Vermaͤchtniß als Legat, 
Fideikommiß oder Schenkung auf den Todesfall oder oin durch unwiderrufliche vertrags- 
mäßige Zuwendung auf den Todesfall bincerlassen word 
Auch von erblosen Verlassenschaften ist die * 1n entrichten. 
4. 
Befreic von dieser Abgabe bleiben 
1) inländische Kirchen und milde Stiftungen in Ansehung der ihnen anfallenden Erb- 
schaften und Vermächtnisse mie Einschluß der zu frommen und gemeinnätigen 
Zwecken s der Studien ausgesetzten Vermächtnisse und Penstonen. 
2) Erbschaften und Vermaͤchtnisse, die unter funfzig Thalern betragen. 
¾. 5. 
Die unter Zisser 1. des vorigen V. geordnete Befreiung finder volle Anwendung auch 
auf diejenigen Erbschaften, Vermächtnisse und Pensionen der bezeichneten Are, w « 
BestimmunggemäßausdemFürstsnthumeNeaßi.L.insolcheSraatenzuentrichkensinvodek 
vonAngehörigensolchecSkaatcnbezogensvrrdeshnxitwelchmüberdiegegenseitigeAlsgq- 
benfreiheit solcher Zuwendungen Uebereinkuͤnfte bestehen. 
S. 6. 
In Auslande gelegene Immobilien kommen bei 8 der Abgabe nie in An- 
schlag. Dagegen unterliegt derselben der ganze übrige Nachlaß, ohne Unrerschled, wo sich 
derselbe besindet, mit Ausschluß jedoch des Iwnentartens. ausländischer Grundbesitzungen., 
. 7. 
Hat der Erblasser im Auslande gewohmt, in dem Fürstenthume Reuß j. L. aber Im- 
mobilien hinterlassen, so sind diese mic dem dazu gehörigen Invemar der Abgabe unterworfen. 
8. 8. 
Hat aber ein Erblasser neben seinem Wohnsitze im Auslande auch in dem Fuͤrstenthume 
Reuß j. L. einen solchen gehabt, so unterliegen auch die übrigen Gegenstände des Nachlas 
ses mit Ausnahme ausländischer Immobilien (§. 6.) der Abgabe, jedoch unter den in den 
6. 9. und 10. enthalrenen Einschränkungen.
	        
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