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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie.
No. 118.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Zu Herstellung msglichster Rechtsglelchbeit und zeitgemäßer Umgestaltung der Seraf-
gesetgebung in den zu dem Bezleie des gemelnschafellchen Oberappellarionsgerichts zu Jena
vereiniglen Staaten ist auf Veranlassung der betheiligten Staatsregierungen der Enwurf
eines gemeinschaftlichen Strasgesetzbuches bearbeitet worden, über welchen Wic mit dem er-
sten ordentlichen Landtage Uns berothen haben.
Mit Zustimmung desselben ertbeilen Wir diesem Strasgesehbuche in der nachstehenden
Fassung Unsere Landessürstliche Sanktion, verkündigen dasselbe bierdurch als Geseh und ver-
ordnen zugleich über dessen Einführung und Anwendung noch Folgendes:
Art. 1.
Das Serasgesebbuch trilt ven dem Augenblicke seiner Publication an in gesetzliche Kraft.
Ale bisher göltig gewesenen geseblichen Bestimmungen über Beltrasung von Verbrechen
und Vergeben sind von dieser Zeit an ausgehoben, inlofern nicht in Nachstehendem oder in
dem Scrafsgesetbbuche selbst eine Ausnahme gemacht ist.
Art. 2.
Neben dem Strafgesetbuche bleiben in Kraft:
1) alle Gesete, Verordnungen und Instructionen, welche in den verschiedenen Zweigen
der Staats= Kirchen= und Gemeindeverwaltung zu Aufrechthaltung der Ordnung und
Oiseiplin oder zum WVesten öffenelicher Anstalten Strasen androhen;
Ausgegeben am S. Mai 1852.