Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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2) die Kriegsartikel und Serasgesetze für das Mllitalr; 
3) olle, wegen polizeilicher Vergeben bestehenden Strafbestimmungen mie Einschluß der- 
senigen, welche der Presse ongehören; 
4) dle wegen Steuer= und Zollkontraventionen und wegen Hirerziehung onderer öffent- 
licher Abgaben, ingleichen wegen Beeinträchtigung der Regollen angedroheten Strafen. 
Art. 3. 
Die in den elnzelnen blsher gültig gewesenen Strasgesetn enthalkenen ckolllrechtlichen 
Bestimmungen bestehen sort, lnsofern ste niche durch besondere Vorschristen der neuen Ge- 
sebe aufgehoben oder abgeändert sind. 
Arc. 4. 
Die Worschriseen des Scrasgesetzbuches sind auch auf die vor selner Verkündigung be- 
gangenen Verbrechen anjuwenden, ausgenommen, wenn dlese nach dem seühern Rechte mit 
gelinderer Serase zu ahnden gewesen wäcen. 
Bei WVerglelchung des älteren Rechtes mit dem neueren gelten solgende Grundsäße: 
4) es soll die in dem betreffenden Falle zu erkennende Strase elnes Tbells ganz nach 
den Bestlmmungen des ältern Rechtes und andern Theils gan) nach denen des neue- 
ren Rechtes erwogen werden, solglich keine Verbindung der Grundsätze beider Gesetz- 
gebungen eintreten; « 
L)bot-VerhältnisverschiedmekStkafaktkndesöltekknunddksnmkkaechkcslstaach 
den Vorschriften des gegenwaͤrtigen Strafgesehbuches zu beurtheilen; 
3) im zweiselbosten Falle soll angenommen werden, daß die nach dem Scasgesehbuche 
eintretende Serase nicht bärker ist, als die nach dem srüheren Rechte. 
Art. 5. 
Die in dem vorigen Artikel ausgestellten Grundsäßze har auch der in der höheren In- 
stonz entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn elin Straferkenntniß vor der 
Verkündigung des Serasgesebbuches gesällt und dagegen ein überhaupt noch zulässiges Rechts- 
mittel eingewendet worden ist, über welches erst nachher eneschieden wird. 
Il kein Rechtsmittel mehr zulässig, so kann eine Abänderung des Straserkenn#nisses 
nach den gedachten Grundsäßen nur auf dem Gnadenwege erwlekt werden, ausgenommen, 
wenn das in Grage stehende Werbrechen überhaupt nicht mehr mie Strase bedroht ist, wel- 
chen Falles mit der Wollstcrckung der erkannten, ganz oder thellwelse verbußlen Strase so- 
sore Anstand zu nehmen und die Sache belzulegen der Angeschuldigee jedoch nichts desto- 
weniger die Untersuchungskosten abzustatten schuldig ist.
	        
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