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werben, vorbehältlich der Fälle, wo dos Kriegsrecht sie vorschrelbt und da, wo in außeror-
dentlichen Fällen das verkündigee Srandrech: Uebertrekungen des Gesetts mic dem Tode bedroht.
In allen Fällen, wo aus Todesstrase nach gegenwärtigem Gesehe erkanur worden ist, wird
dieselbe durch das Beil, ohne daß pierbel irgend elne Schärfung eintreten darf, vollzogen.
Freiheits strafen.
Art. 7.
Freiheitsstrasen sind, nach Verschiedenheitder Strafanstalten, in welchen sie verbüße werden:
4) die Zuchehausstrase. Die Sträffinge des Zuchthauses tragen doppelfarbige Kleidung.
2) Die Arbeltshausstrase. Auch dle Sträflluge eines Arbeitshauses cragen eine besone
ders vorgeschrlebene Kleidung.
3) Die Gefängnißltrase. Sie wird in den Gesängnissen der Untersüchungsgerichte ver-
uͤßt.
4) Festungsstrase kann gegen Civilpersonen nur auf dem Weg der Begnadigung eintre-
ten, und dann nach Besinden auch auf der Festung eines benachbarten Staates ver-
buͤsit werden.
Art. 8.
Alle Strafgefangene sind zu Arbeiten anzuhalten, welche ihrer Koͤrperbeschassenheit
thunlichst entsprechen. Soweit es mit diesenn Grundsatz verträͤglich ist, sind die zu Zucht-
hausstrafe Verurtheilten zu schwerer Acbeit zu verwenden. Dieselben werden in jeder Straf-
anstalt dergestalr in Klassen vertheilt, daß eine Sonderung der mit Handarbeiten Veschäf-
tigten von den niche zu solchen verwendeten Verbrechern, ingleichen eine Sonderung der ju-
gendlichen von den älleren und verdorbeneren Werbrechern Statt sindet.
Zur Gesängnißstrase Verurtheilte können wider lbren Willen weder zu oͤffentlichen,
noch zu selchen Arbeiten gebraucht werden, In deren Verrlchtung nach ihren bürgerlichen
Vechälmissen elne Erschwerung der Strase für sie llegen würde.
Der Ertrag der Arbeiten ist, sosern nicht die Hausordnung einer Strasanstalt eine den
Scratgesangenen günstigere Einrichtung bat, zunächst zur Bestreitung der Kosten des Unter-
balteo des Gesangenen, sodann zur Deckung der Kosten des Serasversahrens zu verwen-
den, und der erwalge Ueberverdieust dem Strasgesangenen Iu überlassen und bei seiner Ent-
lasling aus der S-casanstalt auszuhändigen.
Gesängnihsträflingen, welche die Kosten der SerafvollzJiehung selbst bestreiren, ist zu
überlassen, ob und wie sie sich auf eine mit der Gefängnißordmug vertrögliche Weise selbst
beschästigen wollen. Solchen Sträflingen st auch gestarret, sich in dem Gefängniß selbst zu
bekösligen. .
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