Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Ein Tog wird zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche zu sieben Tagen, der Monat 
zu dreihig Tagen, dos Jnhr nach der gewöhnlichen Kalenderjeit gerechnet. 
Sechs Monate Zuchthaus werden acht Monaten Acdritshaus und einesn Jnhr Gesäng- 
niß gleichgeachtet. Der Richter ist jedoch nur in den geselich bestimmten Fällen berechtige, 
eine Art der Freibeicstrase an der Stelle einer anderen zu erkennen. 
Art. 11. 
Ist in dem gegenwärilgen Gesetzbuch elne Frelhelesstrase allein oder neben anderen 
Freiheirsstrasen., so daß der Rscheer die Auswahl hat, angedroh-, und dabri keine geringste 
oder längste Dauer der Strase besonders vorgeschrieben, so ist die Dauer der Freihelesstrafe 
sters innerbalb der Art. 10. geerdneten Grenzen zu bemessen, mit der Einschränkung, daß, 
wenn mehrere Freihelksstrasen neben einander angedcoht sind, und 
1) nur dle höhere S#erafare mic einem besonderen Ausat ihrer längsten Dauer versehen 
ist, die Freiheitsstrasen geringerer Arct auch nie in einer längeren Dauer, als für 
die höhere Strasart geordnce ist, erkaunt werden kunen. Auf gleiche Wellse foll, 
2) wenn nur für die niedrigere Strasart eine besondere Bestimmung ibrer kuͤr jesten 
Dauer getroffen ist, auch mit der höheren Serasart nicht unter diese kürzeste Dauer 
berobgegangen werden, selbst wenn nach Act. 10. überhaupc noch eine kürzere 
Dauer zulässig wäre. 
Schärfungen der Freiheitsstrasen. 
Art. 12. 
Die Frelheltestrafen koͤnnen geschaͤrft werden 
1) durch Dunkelarrest, welcher Höchstens auf dreißig Tage juerkannt werden dorf, 
und, wenn mehr als vier Tage solchen Arrests zurrkannt sind, dergestalt zu ver. 
büßen i#t, daß nach jedem vierten Tag des Dunkelarrests ein achttägiger Zwi- 
schenraum zu lossen, und erst nach dessen Verlauf mie dem Dunkelarrest sortzu- 
fahren ist. 
2) Durch hartes Lager, nicht über dle Dauer von dreißig Tagen, und in der Weise, 
daß nach Verbüßung zweler Tage mir hartem Lager, jedcomal ein Zwischenraum 
von zwei Tagen zu lassen K 
3) Durch Encziebung wormer Kost und Beschränkung derselben ouf Wasser und 
Brod, ununterbrochen niche länger als zwel Tage blntereinonder. Es können je- 
doch böchstens drelhig solcher beschränkten Kostlage zuerkannt werden. 
Schärsungen verschiedener Art können mitelnander verbunden werden; in diesem Fall 
K aber nur elne abwechselnde Verbüßung in Auwendung zu bringen, und nie an bemselben 
Tag mit mehreren Schaͤrsungen zu verfahren.
	        
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