Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Arc. 13. 
Schärsungen der Frelheltestrasen kreten nur ein, wenn und sowest darauf erkannt ist. 
Lebenslängliche Zuchtbausstrase soll nlemals geschärst werden. 
Andere Freiheitestrafen sollen und können nach den Regeln im Arc. 12. blos da ge- 
schärst werden, wo das Geseh Schärfungen ausdrücklich vorschreibe oder dem Richter die 
Befugniß dazu einrämmt. Auch ohne besondere gesehliche Bestimmung kann der Nichter nach 
seinem Ermessen eine solche Freibelksstrase schärfen, wenn der Werbrecher sich einer Verletz- 
ung von Eigenthumerechten aus Rache, Bosheit oder Muthwillen, oder elner vorsaͤtzlichen 
Korperverletzung anderer Personen schuldig gemache hat, oder bei einem mie Anderen gemein- 
schasilich verübten Verbrechen die Anderen durch Mißbrauch eines ihm über dieselben zuste- 
beuden Einflusses verleitet dar, oder wenn er ein Landstreicher oder Bekller ist. 
Handarbeits strase. 
Arc. 44. 
Bei Persenen, welche ihren Lebensunkerbale mit Handarbelt verdlenen, it der Nichtet 
ermächtigt, an der Stelle verwirkter Gefängnißstrase, wenn diese die Dauer von drei Mo- 
naten nicht übersteigt, auf Handarbeit von gleicher Dauer wie die GefängulßKafe zu er- 
kennen. 
Wied dle Handarbeit auf elne bestimmte Zahl von Tagen ausgesprochen, so ilt die 
volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wied sie auf Wochen erkannt, so ist 
die Woche zu sechs Werklagen zu rechnen. 
Die Handarbeic wird an jedem Tag in der Dauer der orksüblichen Taglohnarbest ge- 
keistec. 
Der Werbrecher wird dabel niche im Strasgesängniß festgehalten, erhält aber, falls er 
sich selnen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche Kost der Gesangenen. 
Bei Verweigerung der Handaorbeit teitt ohne Weiteres Gesängnißstrase von glelcher 
ader der noch übrigen Dauer an die Seelle. 
Geldüsrase. 
Art. 15. 
Weldstrase ist rneweder alleim, oder neben anderen Strasen, oder wahlwelse mit ande. 
ren Strafen verordnet. 
Bei Gemeiaschuldnern, under Vormundschaft stehenden Verschwendern, und gerlchts- 
kundig unvermögenden Personen, hat der Richrer in allen Fällen statt der Geldstrafe auf 
Gefängnigstrase oder nach Art. 14. auf Handarbeitostrase zu erkennen, dergestalr, doß auf 
den Betrag von funssehn Graschen ein Tag Gesängniß oder Handarbeit gerechnet wird.
	        
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