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Wurde auf eine Geldslrase erkannt, so hat der vollziehende Richter dem Werureheillen
eine Zahlungefrist zu bestimmen, welche sechs Wochen nlcht übersteigen darf, unter der An-
drehung, doß im Foll der Nichebesolgung mit Gefängnihstrase oder greigneten Falles Hand-
arbeitsstrase versabren werde. Enceichtet der Verureheilte die Geldstrase nichr, so ist die-
selbe nach dem vorgedachten Verhälcuiß ln Gefängnißstrafe oder Handarbeitsstrase zu ver-
wandeln, wenn nicht das Straferkenntniß bereiks das Verhältnih dieser lebteren Swasen
nach Arc. 16. in anderer Weise bestimmt hat.
Art. 16.
Wo Geldstrase und Gefängnlßstrase wahlweise vorgeschrieben sind, und niche schen der
in dem vorigen Artikel gedachte Fall der Norhwendigkeic einer Beseitlgung der Geldstrafe
eineritt, Hat der Richter sich sosort in dem Straferkenneniß über die Wahl der Strasart
ausjusprechen und diesenige auszuwählen, welche er in dem vorliegenden Fall mit Rücksicht
auf Stand, Bildungsstuse und Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden für die zweck-
mähigste bält. Nach eben diesen Rücksichten hac er, wenn er die Geldstrase wählr, deren
Beteag festjustellen, wobei ein Betrag von zehn Groschen bis zu drei Thalern einem Tag
Gesänguiß gleich zu achten ist. An der Seelle der Gesängnißstrase kann nach Art. 14.
auch auf Handarbeitsstrase erkanne werden.
Bei auserwählter Geldstrase soll der Richter sür den Fall, dah dieselbe nichr entrichtee
wird, die enesprechende Gesängniß= oder Handarbeiksstrase mit bestimmen, wenn er nicht das
im Art. 15. gedachte Verhältniß der Strasen für angemessen erachtet.
Verweic.
Art. 17.
Ein Verweis sindee nicht nur da stalt, wo das Geseé desselben ausdrücklich als Strafe
gedenkt, sondern auch überall da, wo Gesängnißstrase oder Geldstrase ohne Beschränkung im
niedrigsten Scrassätz gebroht sind, und dos dem zu Bestrasenden zur Last sallende Verbre-
chen an sich oder dessen Theilnabme dabei so gering ist, oder demselben so wichtige Milde-
rungegründe zu statten kommen, vah jede andere Serasart unangemessen sein würde.
Der Verweis wird von dem Richier mändlich an Gerichtsstelle oder schrifilich er.
tbeill. Der mändliche Verweis kammn durch Zugsehung der bei dem Werbrechen becheiligten
Personen geschärft werden.
Confiskation.
Art. 18.
Bei vorsählichen Verbrechen sind die zu deren Begehung bestimmten oder gebrauchten
Werkzeuge oder Miltel, sosern sie dem Werbrecher gehhren oder von dem Elgemhümer wis.
sentlich zu dem verbrecherischen Zweck hergeliehen wurden, ferner der zum 3e4 der Be-