Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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gehung eines Verbrechens gegebene Lohn,, laglelchen die durch die verbrecherische Thaͤtigkeit 
bervorgebrachten Sachen, sofern nicht ein Drikter dorauf berechtigt ist, zu confisciren. 
Stellung unter polizeiliche Aussicht. 
Art. 19. 
Gegen Inlaͤnder, welche zu einer Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafe verurtheilt wer- 
den, kaun zugleich auf deren Stellung unter polizeiliche Aussicht erkannt werden, wenn sie 
nach Beschaffenheit des verübten Verbrechens und nach ihrer Perssnlichkeit sür dle öffent- 
liche Sicherhele besonders gesährlich erschelnen. Der Richeer hat die Dauer der Aufschr 
in dem Straferkenm#nih, und zwar nicht unter einem Jahr, aber auch nicht auf länger als 
sfünf Jabre zu bestimmen. 
Der unter solche Aussiche Gestellte kann an der Stelle selnes blsherlgen Wohnortes 
einen anderen Ausenthaltsort nur mit polizeilicher Bewilligung nehmen. Er darf seinen 
Wohnort oder Aufentholtsort nicht über Nacht ohne Erlaubnih der Orkspolizeibehörde ver- 
lossen. Haussuchungen können bel ihm sederzese vorgenommen werden. 
Ausweisung. 
Art. 20. 
Bel Ausländern erlic unter den Voraussehungen des Art. 19. Ausweisung aus dem 
Londe an die Sielle der polijeilichen Aufsücht. Der Richter bat, wenn er darauf erkenm#r, 
deren Zeitdauer, niche unter einem Jahr und ulcht über fünf Jahre, bel Angehörigen alcht- 
deurscher Staaten nach Befinden auch auf längere Zeit mit aussusprechen, auch in dem 
Erkenu#h selbst, oder wenigstens bel dessen Eröffnung an den Verbrecher, auf die im Fall 
des Bruches der Ausweisung im Art. 104 georduete Serase zu verweisen. 
Oeffentliche Bekanntmachung von Strafen. 
Arc. 21. 
Oessentliche Bekannemachung ergangener Straferkenn#enisse erlte eln, wo fle besonders 
durch das Gese vorgeschrieben ist. 
Außerdem kann bei Verbrechen, welche mit Zuchthaus= oder Arbelröhausstrafe belege 
werden, der Richeer auf öffentliche Bekanntmachung des Steaserkennenisses ln dem leßteren 
mirerkennen, wenn er eine solche Bekannwachung im öffentlichen Interesse oder für dle 
Ebre eines Unschuldigen oder soust Betheiligten sür angemessen erachtet. 
Die Bekanntmachung geschiehe durch den vollzlebenden Richter in öffenlichen Blältern.
	        
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