Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Drillee Capllel. 
Von der Vollendung und dem Versuch verbrecherlscher Handlungen. 
Vollendung der Verbrechen. 
Acrt. 22. 
Ein Verbrechen ist vollendet, wenn die zu dessen Begriff gehörigen Erfordernisse sämmte- 
lich vorhanden sind, und sosern ein bestimmter Erfolg zu dessen Erfordernissen gehört, auch 
dleser eingerreten ist. 
Das vollendete Verbrechen ist mit der vollen gesetzlichen Strase, nach den über deren 
Zumessung geltenden Vorschristen (Artt. 41 #.), zu bestrafen. 
Versuch der Verbrechen. 
Arc. 23. 
Handlungen, wodurch die Aussührung eines vorsätzlichen Verbrechens angesangen, aber 
das Verbrechen nicht vollender worden ist, sind ols Versuch desselben zu bellrasen: 
1) wenn der Verbrecher durch SuHere, niche in seinem Willen ihren Grund habende Um- 
stände an der Beendigung der angesongenen verbrecherischen Handlung vechindert 
wurde; 
2) wenn der Verbrecher zwar von selner Selte alles getban, was zur Wollendung des 
beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, aber der zum Begriff des vollendeken 
Verbrechens gehörige Ersolg durch äusiere Umstände abgewendet worden ist; 
3) wenn der Verdrecher zur Begehung des Verbrechens eln taugliches Mitkel gewähle, 
aber in unzureichender oder unzweckmähiger Arc angewender har, so daß desbalb der 
beabsichtigte Ersolg nicht erreicht wurde; 
4) wenn er zur Aussührung des beabsichtigten Verbrechens ein tangliches Mittel anzu- 
wenden glaubte, statt dessen aber aus Ircihum, Verwechslung, oder sonst durch Zu- 
soll, ein unkaugliches Mitcel angewendei har. 
Dagegen ist kein strasbarer Versuch vorhanden, wenn aus Unverstand ober abergläu- 
bischem Wahn ein unter allen Umsländen untaugliches Mitel angewender wurde. 
Art. 24. 
Der Versuch ist mit verhaͤlinißmaͤßig geriugerer Strase, als fuͤr das vollendete Ver- 
brechen zu erkennen wäre, zu belegen. 
In den Fillen des Art. 23 unter 1, 2 und 3 kann die Strase des Versuchs- 
wenn für das vellendete Verbrechen dle Todesstcose oder lebenslängliches Zuchthaus auszu- 
(prechen wäre, nicht unter sechs Jahre Zuchehaus, und wenn eine andere Scase sür das 
vollendete Verbrechen zu erkennen wäre, nicht unter den vierten Theil der dofür zu be- 
messenden Strase hecabgehen. ##
	        
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